Unfallversicherungsschutz nur auf direktem Heimweg

Quelle: pixabay.com
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Befindet sich ein Arbeitnehmer nicht auf direktem Weg von der Arbeitsstätte nach Hause (sog. Um- bzw. Abweg), besteht kein Anspruch auf Versicherungsschutz in der gesetzlichen Wegeunfallversicherung. Das hat das Thüringer LSG in einem am 29.1.2018 erschienenen Urteil vom 8.1.2018 (L 1 U 900/17) entschieden.

Eine Mitarbeiterin befand sich auf dem Rückweg von ihrer Arbeit in einer Regionalbahn. Als sie den Ausstieg am Heimatbahnhof verpasste, fuhr sie weiter bis zum nächsten Halt. Dort stieg sie aus und wollte die Bahngleise überqueren, um einen Zug in die Gegenrichtung zu erreichen. Dabei erfasste sie eine Rangierlock und verletzte die Frau tödlich.
Die Hinterbliebenen klagten gegen die Entscheidung der Berufsgenossenschaft, in der das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint wurde. Ebenso hat das Sozialgericht entschieden. Die hiergegen gerichtet Berufung der Hinterbliebenen wurde zurückgewiesen. Das LSG Erfurt bestätigte die Auffassung der Berufsgenossenschaft und des Sozialgerichts.

Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht grundsätzlich nur der direkte Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung. Bewegt sich ein versicherter Arbeitnehmer in die entgegengesetzte Richtung, befindet er sich auf einem sog. Abweg. Sobald dieser Weg eingeschlagen wird, entfällt der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Erst nach Beendigung des Abwegs und Rückkehr auf den direkten Weg, lebt der Versicherungsschutz wieder auf. Im Fall gab es zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass das Abweichen vom direkten Weg ausnahmsweise doch unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fällt. Das wäre etwa dann gegeben, wenn der Umweg verkehrsbedingt eingeschlagen wird (hier z. B. Ausfall des Haltepunkts der Bahn).

In diesem Buch werden die verschiedensten Aspekte für Praktiker umfassend dargestellt und der Aufbau und die Systematik des Arbeitsschutzes, Compliance-relevanter Aspekte, Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern erläutert.

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