Unwirksame Bezugname auf CGZP-Tarifvertrag
Unwirksame Bezugname auf CGZP-Tarifvertrag
Die Verweisungsklausel in Formulararbeitsverträgen der Leiharbeitsbranche auf Tarifverträge des Arbeitgeberverbands Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) sowie fünf ihrer Mitgliedsgewerkschaften vom 15.3.2010 ist unwirksam (ArbG Lübeck, Urt. v. 15.3.2011 – 3 Ca 3147/10). Der AMP hatte mit der CGZP sowie fünf ihrer Mitgliedsgewerkschaften am 15.3.2010 in einem einzigen Tarifvertrag praktisch fünf Tarifverträge geschlossen. Damit wollte man das Problem der vom BAG festgestellten Tarifunfähigkeit der CGZP umgehen (Beschl. v. 14.12.2010 – 1 ABR 19/10, s. AuA-Urteilticker v.15.12.2010). Ein Leiharbeitnehmer klagte gegen die tarifliche Kündigungsfrist von nur einer Woche, die aufgrund einer Verweisungsklausel in seinem Formulararbeitsvertrag auf den Tarifvertrag vom 15.3.2010 Anwendung finden sollte. Der Formulararbeitsvertrag wird bundesweit in der Arbeitnehmerüberlassungsbranche benutzt.
Das Arbeitgericht Lübeck gab seiner Klage statt. Es hielt die Verweisungsklausel auf den mehrgliedrigen Tarifvertrag für intransparent und damit unwirksam, so dass die gesetzlichen Regelungen gelten. Der Mitarbeiter kann der Verweisung nicht genau entnehmen, welcher der fünf Tarifverträge für ihn gelten soll. Daher weiß er nicht, was auf ihn zukommt. Das Urteil ist rechtskräftig.
