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Unwirksame Spannensicherungsklausel

Unwirksame Spannensicherungsklausel

Eine Spannensicherungs- oder Abstandsklausel, die eine einfache Differenzierungsklausel zwischen Gewerkschafts- und Nichtgewerkschaftsmitgliedern so absichert, dass Kompensationsleistungen, die der Arbeitgeber an Nichtgewerkschaftsmitglieder zahlt, zwingend und unmittelbar auch den Gewerkschaftsmitgliedern zustehen, ist unwirksam (BAG, Urt. v. 23.3.2011 – 4 AZR 366/09). 

 

Im Jahre 2008 hatte sich ein Hafen-Logistik-Unternehmen mit ver.di in einem Tarifvertrag über eine Erholungsbeihilfe von jährlich 260 Euro geeinigt. Diese sollte nach Ziff. I nur an ver.di-Mitglieder fließen. Für den Fall, dass der Arbeitgeber entsprechende oder sonstige Leistungen an Nichtgewerkschaftsmitglieder zahlt, spricht Ziff. V den ver.di-Mitgliedern automatisch dasselbe zu. Der Arbeitgeber hielt sowohl die einfache Differenzierungsklausel in Ziff. I als auch die Spannensicherungsklausel in Ziff. V für unwirksam.

 

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das BAG gab der Sprungrevision des Arbeitgebers teilweise statt. Es bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach eine einfache Differenzierungsklausel, wie in Ziff. I, die Mitgliedern der tarifschließenden Gewerkschaft eine Sonderleistung gewährt, wirksam ist. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Dagegen hielt das BAG die Spannensicherungsklausel in Ziff. V für unwirksam. Sie nimmt dem Arbeitgeber die arbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichkeit, die nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer mit den Gewerkschaftsmitgliedern gleichzustellen. Die Tarifparteien sind nur im Rahmen ihrer Tarifmacht befugt, den Inhalt von Arbeitsverhältnissen zwingend und unmittelbar zu regeln. Diese erstreckt sich jedoch nicht auf die Arbeitsverhältnisse von nicht oder anders organisierten Beschäftigten.

Redaktion (allg.)