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Unwirksamer Verzicht einer Lehrerin auf Reisekostenerstattung

Unwirksamer Verzicht einer Lehrerin auf Reisekostenerstattung

Länder, die Schulfahrten nur genehmigen, wenn die angestellten Lehrer in vorformulierten Anträgen auf die Erstattung ihrer Reisekosten verzichten, verletzten ihre Fürsorgepflicht und können sich nicht auf den Verzicht berufen (BAG, Urt. v. 16.10.2012 – 9 AZR 183/11).

Die Klägerin ist Lehrerin an einer Schule des beklagten Landes. Sie beantragte für ihre Klasse eine mehrtägige Studienfahrt. Im Formular der Schule heißt es: „Die … zu zahlende(n) Reisekostenvergütung(en) ist/sind durch die für unsere Schule vorgesehenen Haushaltsmittel nicht mehr gedeckt; da die Veranstaltung trotzdem durchgeführt werden soll, verzichte(n) ich/wir … auf die Zahlung der Reisekostenvergütung.“ Die Fahrt wurde genehmigt. Der Klägerin entstanden Reisekosten von 235 Euro. Das Land erstattete 28 Euro. Den Rest lehnte es mit Hinweis auf die Verzichtserklärung ab. Die Lehrerin verlangte die Differenz.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. LAG und BAG gaben ihr statt. Das Land durfte sich nicht auf die im Antrag vorformulierte Verzichtserklärung berufen. Zwar bestimmt § 23 Abs. 4 TV-L die jeweiligen Regelungen über die Erstattung von Reisekosten für Beamte als entsprechend anwendbar. Diese können vor Antritt einer Dienstreise schriftlich auf die Erstattung verzichten. Mit der Praxis des beklagten Landes, Schulfahrten nur bei einem solchen Verzicht zu genehmigen, verstößt es jedoch grob gegen seine Fürsorgepflicht. Die Fahrten sind nach den Wanderrichtlinien Bestandteil der Bildungs- und Erziehungsarbeit. Sie durchzuführen, gehört zu den Aufgaben der Lehrer. Das Land stellt sie damit unzulässig vor die Wahl, auf die Erstattung zu verzichten oder dafür verantwortlich zu sein, dass die Fahrt nicht stattfindet.

 

Redaktion (allg.)