Unzulässige Altersdiskriminierung eines hessischen Studienrats

(c) knipseline / pixelio.de
(c) knipseline / pixelio.de

Ein verbeamteter Lehrer hat in Hessen nach Vollendung seines 65. Lebensjahres weiterhin Anspruch auf Beschäftigung. Die allgemeine Regelaltersgrenze des § 50 Hessisches Beamtengesetz (HBG) ist nicht anwendbar, denn die höherrangige Richtlinie 2000/78/EG steht dem entgegen. Dies hat das VG Frankfurt am Main in einer Entscheidung vom 15.7.2013 (9 L 2184/13.F) beschlossen.

Der Antragsteller ist Studienrat und sollte nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zum 31.7.2013 in den Ruhestand treten. Sein Antrag, diesen Eintritt um ein Jahr hinauszuschieben, lehnte das Hessische Kultusministerium ab. Daraufhin hatte der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

Die Richter sahen in der Ablehnung des Antrags eine Verletzung des unionsrechtlich garantierten Schutzes des Einzelnen davor, durch einen Mitgliedstaat der EU wegen seines Lebensalters diskriminiert zu werden. § 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG rechtfertigt nur dann eine Ungleichbehandlung wegen des Alters, wenn dies zur Erreichung rechtmäßiger arbeitsmarktpolitischer Ziele angemessen und erforderlich ist. Insofern ist es grundsätzlich möglich im Einklang mit der Richtlinie eine Regelaltersgrenze i. S. d. § 50 HBG zu schaffen, wenn eine ausgewogene Altersstruktur, die Einstellung von Jüngeren und die Optimierung der Personalplanung langfristige Ziele sind. Knackpunkt der Entscheidung ist also die vom Kultusministerium angewandte landesgesetzliche Regelung. Nicht nachgewiesen werden konnte vorliegend die Angemessenheit und Erforderlichkeit der darin festgelegten Altersgrenzen. Es hätte eine auf Tatsachen basierende Prognose über die Altersstruktur der Lehrer erstellt werden müssen, um die widerstreitenden Interessen bei einer Ruhestandsregelung in Ausgleich bringen zu können. Die Entscheidung des Gesetzgebers beruht auch nicht auf Tatsachen, die es dem Gericht ermöglichen die Angemessenheit und Notwendigkeit der Maßnahmen festzustellen. Fehlen Angaben hierzu, geht dies zu Lasten des normanwendenden und beweispflichtigen Ministeriums.

Das Kultusministerium hat gegen den Beschluss Beschwerde beim VGH Kassel eingelegt, sodass sich nun auch die höchsten Verwaltungsrichter des Landes mit der Altersregelung beschäftigen werden.

Nach dem erfolgreichen Start im Jahr 2018 folgt nun der 2. Band!
Für das Buch #AllesRechtKurios hat der bekannte Juraprofessor Arnd Diringer wieder amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte zusammengetragen.

Printer Friendly, PDF & Email

Eine Versorgungsregelung kann wirksam Beschäftigte von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließen, die bei Beginn des

Urteil vom 21. August 2023 - NotZ(Brfg) 4/22

Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Altersgrenze für Notare

Verschiedene Kulturen, Religionen, Geschlechteridentitäten, Altersgruppen, Bildungshintergründe, … – Vielfalt selbst hat unzählige Komponenten. Wie

Der starke Einfluss des demografischen Wandels auf den Arbeitsmarkt in Deutschland ist längst bekannt. Eine neue Studie des Instituts der deutschen

Das Verbot des Tragens jeder sichtbaren Ausdrucksform politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen kann durch das Bedürfnis des Arbeit

Ein im öffentlichen Dienst beschäftigter Arbeitnehmer war von Februar 1992 bis Oktober 2016 als Verwaltungsleiter bei der italienischen Gemeinde