Unzulässige Auswahl bei Versetzungen
Unzulässige Auswahl bei Versetzungen
Versetzt ein Arbeitgeber Beschäftigte aus dienstlichen Gründen, so hat deren Auswahl nach den Grundsätzen billigen Ermessens zu erfolgen. Die Auswahl ist unzulässig, wenn man lediglich die Mitarbeiter einbezieht, die zuvor befristete Arbeitsverträge innehatten. Dies geht aus einem Urteil des BAG vom 10.7.2013 (10 AZR 915/12) hervor.
Die Klägerin war als Sachbearbeiterin bei der Agentur für Arbeit in Pirna beschäftigt, das Arbeitsverhältnis auf knapp drei Jahre befristet. Nachdem das Arbeitsverhältnis der Klägerin und unzähliger weiterer Sachbearbeiter aufgrund einer BAG-Entscheidung wegen fehlerhafter Begründung entfristet wurde, kam es zu massenhaften Versetzungen, um dem Personalüberhang Herr zu werden. Auch die Klägerin war hiervon betroffen und sollte an einen 300 km entfernten Standort versetzt werden. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) war der Meinung, aus haushaltstechnischen Gründen nicht anders handeln zu können und zulässigerweise nur Arbeitnehmer aus dem Entfristungsüberhang in die Auswahlentscheidung einbeziehen zu müssen. Darüber hinaus sei die Entscheidung i. S. d. Betriebsfriedens getroffen worden. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit dem Argument, dass die Auswahlentscheidung falsch und die Versetzung unter Beachtung ihrer Lebensumstände unbillig sei. Arbeitsgericht und LAG gaben der Klage statt, auch die Revision der BA blieb vor dem BAG erfolgslos.
Das BAG stellt fest, dass die Arbeitgeberin grundsätzlich berechtigt ist die Klägerin zu versetzen, wenn hierfür ein dienstlicher Grund besteht. Dieser ist auch zulässigerweise in dem jeweils örtlichen Personalüberhang zu sehen. Jedoch muss sie für die Wirksamkeit bei der Versetzungsentscheidung billiges Ermessen wahren. Damit ist nicht nur ihr Interesse am Personalabbau, sondern auch das Interesse der Arbeitnehmerin angemessen zu berücksichtigen. Da die BA bei ihrer Auswahlentscheidung aber nur die zuvor befristet Beschäftigten einbezog und nur diese versetzte, führt dies zur Unwirksamkeit der Vorgehensweise.
Weiterführende Links:
http://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/search/node/versetzung
