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Urlaubsanspruch trotz Elternzeit

Urlaubsanspruch trotz Elternzeit

Der Anspruch auf Erholungsurlaub gemäß § 4 BUrlG entsteht am Jahresanfang auch für die Monate der künftigen Elternzeit. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG erlaubt dem Arbeitgeber aber, den Urlaub um ein Zwölftel je vollen Kalendermonat Elternzeit zu kürzen (BAG, Urt. v. 17.5.2011 – 9 AZR 197/10). 

Der schwerbehinderte Kläger ist seit 1989 Sachbearbeiter bei der Beklagten. Nach dem anwendbaren Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Saarland (MTV) stehen ihm 30 Urlaubstage zu. Hinzu kommen fünf weitere Tage Zusatzurlaub für Schwerbehinderte, § 125 Abs. 1 SGB IX. Der Kläger nahm von Mitte August bis Mitte Oktober 2008 Elternzeit. Die Beklagte war der Ansicht, während der Elternzeit entstehe kein Urlaubsanspruch. Sie gewährte ihm daher nur 27,1 Tage Erholungsurlaub und 4,6 Tage Zusatzurlaub. Der Kläger war dagegen der Meinung, ihm stünden die vollen Urlaubsansprüche gekürzt um ein Zwölftel zu, § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG.

 

Seine Klage war in allen Instanzen erfolgreich. Der Anspruch auf Erholungsurlaub nach § 4 BUrlG entsteht in vollem Umfang zu Beginn des Jahres und umfasst auch die Monate der künftigen Elternzeit. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG darf der Arbeitgeber ihn jedoch um ein Zwölftel je vollen Kalendermonat Elternzeit kürzen. Dasselbe gilt für den Schwerbehindertenzusatzurlaub. Der MTV enthält keine abweichende Regelung.

Redaktion (allg.)