Urlaubsanspruch trotz tariflich ruhendem Arbeitsverhältnis

© PIXELIO/Klaus Steves
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Nach § 1 BUrlG steht jedem Mitarbeiter sein voller Erholungsurlaub zu, selbst wenn er das gesamte Kalenderjahr arbeitsunfähig war. Daran ändert eine tarifliche Regelung, die das Arbeitsverhältnis bei Bezug einer befristeten Rente wegen Erwerbsminderung ruhend stellt, nichts. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch ist gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht disponibel (BAG, Urt. v. 7.8.2012 – 9 AZR 353/10).

Die schwerbehinderte Klägerin war seit Juli 2001 für die Beklagte tätig. Im Jahr 2004 erkrankte sie. Ab Mitte Dezember 2004 bekam sie eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung. Ende März 2009 endete das Arbeitsverhältnis. Auf dieses fand der TVöD Anwendung. Danach ruht das Arbeitsverhältnis, solange der Mitarbeiter eine Rente auf Zeit bezieht. Der Erholungsurlaub einschließlich des tariflichen Zusatzurlaubs mindert sich in dieser Zeit monatlich um ein Zwölftel. Die Klägerin verlangte Abgeltung von 149 Urlaubstagen aus den Jahren 2005 bis 2009.

Die Vorinstanzen gaben der Klage hinsichtlich des gesetzlichen Erholungsurlaubs statt. In Bezug auf den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte wiesen sie sie ab. Das BAG sprach der Klägerin auch teilweise die Abgeltung des Zusatzurlaubs zu.

Nach § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf seinen vollen Erholungsurlaub, auch wenn er das gesamte Kalenderjahr arbeitsunfähig war. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch ist gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht abdingbar. Daher kann eine tarifliche Regelung, die das Arbeitsverhältnis bei Bezug einer befristeten Rente wegen Erwerbsminderung ruhend stellt, seine Entstehung nicht verhindern.

Auch § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG, wonach Beschäftigte im Fall der Übertragung den Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres nehmen müssen, steht dem Anspruch nur teilweise entgegen. Die Vorschrift ist nämlich unionsrechtskonform so auszulegen, dass der Urlaubsanspruch erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt (EuGH, Urt. v. 22.11.2011 – C-214/10 – KHS-Entscheidung).

Damit hat die Klägerin nach § 7 Abs. 4 BUrlG nur Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs und Zusatzurlaubs aus den Jahren 2008 und 2009. Dagegen sind die Urlaubsansprüche für die Jahre 2005 bis 2007 zwar trotz ruhendem Arbeitsverhältnis entstanden, da die Tarifparteien sie ja nicht wirksam abbedingen konnten. Sie sind jedoch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, also am 31. März des übernächsten Jahres, verfallen.

 

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