Urlaubstage und gesetzliche Feiertage keine Ausgleichstage

Übergesetzliche Urlaubstage und gesetzliche Feiertage dürfen in Arbeitsschutzkonten nicht als Ausgleichstage gebucht werden (VG Köln, Urt. v. 22.11.2012 – 1 K 4015/11).

Bei dem Kläger handelt es sich um das Universitätsklinikum Köln. Dieses führt Arbeitszeitschutzkonten. Hierbei werden die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit den maximal zulässigen Stunden über einen längeren Zeitraum saldiert, um sicherzustellen, dass die gesetzlich höchstens zulässige Arbeitszeit nicht überschritten wird. Der Kläger war der Ansicht, dass er tarifvertraglich festgelegte Urlaubstage, die über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehen, und gesetzliche Feiertage als Ausgleichstage buchen darf. Dies hätte zur Folge, dass sich die gesetzlich maximal erlaubte Arbeitszeit erhöhen würde.

Das VG Köln entschied, dass der Kläger in den Arbeitsschutzkonten keine Urlaubstage und Feiertage als Ausgleichstage buchen darf. Ebenso wie der gesetzliche Mindesturlaub müssten der tarifvertragliche Urlaubsanspruch sowie die gesetzlichen Feiertage im Rahmen der Berechnung des Durchschnitts der geleisteten Arbeitsstunden unberücksichtigt bleiben. Sie sind neutral und können somit nicht als Ausgleichstage berücksichtigt werden. Jeder Urlaubstag diene grundsätzlich der Erholung und zeichne sich dadurch aus, dass während dieser Zeit die Arbeitsverpflichtung wegfalle. Urlaubstage und gesetzliche Feiertage sollten dem Arbeitnehmer gerade keine zusätzliche Belastung bringen, indem das Arbeitsschutzkonto zu seinen Lasten verändert werde.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

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