Verfall tariflichen Mehrurlaubs gem. § 26 TVöD ist rechtmäßig

© PIXELIO/Gerold Mayer
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Die Tarifparteien dürfen regeln, dass der Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub verfällt, sofern der Beschäftigte ihn nicht nehmen konnte. Ob sie von diesem Recht Gebrauch gemacht haben, ist durch Auslegung zu ermitteln (BAG, Urt. v. 22.5.2012 - 9 AZR 575/10).

Der Kläger ist bei der beklagten Stadt angestellt. Auf sein Arbeitsverhältnis findet der TVöD Anwendung. Laut § 26 Abs. 1 Satz 2 stehen ihm 30 Tage Urlaub zu. Nach § 26 Abs. 2a TVöD verfällt Urlaub, den ein Mitarbeiter wegen Krankheit nicht im Übertragungszeitraum bis Ende März nehmen konnte, Ende Mai. Der Kläger war von Ende Juni 2007 bis Anfang Oktober 2009 arbeitsunfähig. Er machte für 2007 und 2008 noch jeweils 10 Tage tariflichen Mehrurlaub geltend, den er wegen Krankheit nicht bis Ende Mai nehmen konnte.

Seine Klage war in allen Instanzen erfolglos. Nach der neuen EuGH-Rechtsprechung kann der von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gewährleistete Anspruch auf vierwöchigen Mindestjahresurlaub bei Krankheit erst nach einem Zeitraum verfallen, der den Bezugszeitraum deutlich übersteigt. Bei Mehrurlaub steht es dagegen den Parteien frei, eine kürzere Verfallsfrist zu vereinbaren. § 7 Abs. 3 BUrlG ist entsprechend auszulegen.

Der TVöD unterscheidet zwar nicht ausdrücklich zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem tariflichen Mehrurlaub. Nach Ansicht des BAG haben die Tarifparteien in § 26 Abs. 2 TVöD aber mit einem Verfall ab Ende Mai hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, von § 7 Abs. 3 BUrlG abweichen zu wollen. Damit wurde deutlich, dass der gesetzliche Mindesturlaub und der tarifliche Mehrurlaub nicht gleichlaufen sollten. Folglich ist der Mehrurlaub der Klägers aus 2007 und 2008 jeweils Ende Mai des Folgejahres verfallen.

 

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