Verfassungsbeschwerden gegen MiLoG unzulässig

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In der vergangenen Woche sind gleich drei Verfassungsbeschwerden gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) in Karlsruhe gescheitert, wie aus den am 1.7. veröffentlichten Beschlüssen vom 25.6.2015 hervorgeht.

Die Verfassungsbeschwerde von 14 Transport- und Logistikunternehmen aus Österreich, Polen und Ungarn, die auch in Deutschland tätig sind, ist unzulässig, weil sie nicht dem Grundsatz der Subsidiarität genügt. Vielmehr müssen sich die Beschwerdeführer zunächst an die Fachgerichte wenden (1 BvR 555/15). Die Anrufung der Fachgerichte ist nicht unzumutbar, es besteht kein Ausnahmefall, der eine sofortige Beschwerde rechtfertigt. Die Unternehmen wendeten sich gegen die §§ 16, 17 Abs. 2 MiLoG (Meldepflichten gegenüber der Zollverwaltung sowie Dokumentationspflichten) und § 20 MiLoG (Verpflichtung zur Zahlung des hierzulande geltenden Mindestlohns, auch wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat und Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt). Zugleich beantragten sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um die Vorschriften vorläufig außer Kraft zu setzen.
Aus den gleichen Gründen halten die Karlsruher Richter auch die Verfassungsbeschwerde eines 17-jährigen, zukünftig in der Systemgastronomie Beschäftigten, für unzulässig, der für seine im September 2015 beginnende Ausbildung einen Stundenlohn von 7,12 Euro erhalten wird (1 BvR 37/15). Er konnte nicht darlegen, dass ihm durch das Ersuchen fachgerichtlichen Rechtsschutzes schwere und unabwendbare Nachteile drohen. Er rügte eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch § 22 Abs. 2 MiLoG (Kinder und Jugendliche ohne Berufsausbildung haben keinen Anspruch auf Mindestlohn), weil seine volljährigen Kollegen den gesetzlichen Mindestlohn erhalten.
Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde gegen die zeitlich verzögerte Einführung des Mindestlohns nach § 24 Abs. 2 MiLoG (schrittweise Anhebung mit Erreichung von 8,50 Euro Bruttostundenlohn zum 1.1.2017) in der Zeitungszusteller-Branche gescheitert. Sie ist unzulässig, weil keine hinreichenden Angaben zur tatsächlichen Situation vorliegen, sodass sie nicht hinreichend substantiiert ist (1 BvR 20/15). Es fehlt mithin an der Geltendmachung, dass die Beschwerdeführerin selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die angegriffene Norm verletzt ist.

Weiterführende Links:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/...

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