Verleiher kann sich bei Equal Pay-Ansprüchen nicht auf Entleiher-Ausschlussfristen berufen
Verleiher kann sich bei Equal Pay-Ansprüchen nicht auf Entleiher-Ausschlussfristen berufen
Fordert der Leiharbeitnehmer aufgrund des Equal Pay-Grundsatzes in § 10 Abs. 4 AÜG eine höhere Vergütung vom Verleiher, kann sich dieser nicht auf die im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen berufen (BAG, Urt. v. 23.3.2011 – 5 AZR 7/10). Der Kläger war als Leiharbeitnehmer für den beklagten Verleiher im Betrieb des Entleihers tätig. Nach Ende seines Arbeitsverhältnisses forderte er vom Verleiher Vergütungsnachzahlung für mehrere Jahre. Die ihm vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers hätten eine höhere Vergütung erhalten als der Verleiher ihm gezahlt hat. In seinem Arbeitsvertrag findet sich keine Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen. Für die Mitarbeiter des Entleihers gilt dagegen eine tarifvertragliche Ausschlussfrist. Auf diese berief sich der Verleiher.
Das LAG war der Ansicht, der Verleiher könne sich auf die beim Entleiher geltenden Ausschlussfristen berufen und wies die Zahlungsklage ab. Das sah das BAG anders. Bei den Ausschlussfristen des Entleihers handelt es sich nach unionsrechtskonformer Auslegung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht um wesentliche Arbeitsbedingungen, die auch im Verhältnis Verleiher zu Leiharbeitnehmer Anwendung finden. Es verwies daher die Sache zurück an das LAG, damit dieses nun aufklärt, ob die mit dem Kläger hinsichtlich Qualifikation und Tätigkeit vergleichbaren Stammarbeitnehmer beim Entleiher tatsächlich mehr Geld als er vom Verleiher erhielten.
