Verrat von Betriebsgeheimnissen

© PIXELIO/ Thomas Weiss
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Ein Arbeitnehmer, der vertrauliche Fotos und Skizzen aus dem Geschäftsbetrieb weitergibt, kann wegen Verrats von Betriebsgeheimnissen fristlos entlassen werden (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.9.2011 – Az. 6 Sa 278/11, rk.).

Der Kläger verpflichtete sich vertraglich, über alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Tatsachen, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, zu schweigen. Zudem sollte er darauf achten, dass Betriebsfremde keinen Zugriff auf Finanzen, Steuern und Kalkulationen sowie auf Daten der Produktion, Konstruktion und Entwicklung haben. Nachdem der Beschäftigte die vollständige Anschrift und Telefonnummer eines Lieferanten sowie Bilder eines Produkts des Unternehmens weitergab und sogar eine Preisliste Dritten zugänglich machte, kündigte der Arbeitgeber fristlos. Das Unternehmen sah in der Weitergabe dieser Daten eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht. Der Mitarbeiter war der Ansicht, dass er zunächst hätte abgemahnt werden müssen und dass ihm die Widerrechtlichkeit des Handelns nicht bewusst gewesen sei.

 

Seine Kündigungsschutzklage vor dem LAG Rheinland-Pfalz hatte keinen Erfolg. Das Gericht sah im Gesamtverhalten des Klägers einen wichtigen Grund i. S. d. § 626 BGB. Seine arbeitsvertraglichen Pflichten hatte er durch die Datenweitergabe mehrfach und nachhaltig verletzt. Denn ein Betriebsgeheimnis liegt schon dann vor, wenn Tatsachen im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb, die nur einem eng begrenzten Personenkreis zugänglich sind, nach dem Willen des Arbeitgebers geheim gehalten werden sollen.

Der Verstoß war vorliegend so schwerwiegend, dass es nicht mehr darauf ankam, ob der Kläger die Daten bewusst weitergegeben hatte. Auch die Interessenabwägung ergab, dass das Unternehmen fristlos kündigen konnte; das Vertrauensverhältnis war nachhaltig zerstört.

 

Mehr zum Thema „Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse schützen“ lesen Sie in AuA 1/12

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