Verspätete Zahlungen: keine pauschale Entschädigung

Quelle: pixabay.com
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Das BAG hat zur umstrittenen Frage entschieden, ob § 288 Abs. 5 BGB (Zahlung einer Verzugspauschale i. H. v. 40 Euro) im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Anwendung findet oder nicht. Viele LAG hatten dies bejaht. Die Erfurter Richter haben in diesen Fällen eine Verzugspauschale nun ausgeschlossen (BAG, Urt. v. 25.9.2018 – 8 AZR 26/18).

Der Kläger hatte von der Beklagten die Zahlung rückständiger Besitzstandszulagen für die Monate Mai bis September 2016 verlangt. Daneben machte er von der Beklagten wegen Verzugs mit der Zahlung der Zulage für die Monate Juli bis September 2016 drei Pauschalen à 40,00 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB geltend. Insoweit vertrat er die Ansicht, diese Vorschrift sei auch im Arbeitsrecht anwendbar. Die Beklagte war der Auffassung, § 288 Abs. 5 BGB sei im Arbeitsrecht gem. § 12a ArbGG (keine Kostenerstattung sowohl außergerichtlich als auch erster Instanz) ausgeschlossen.
Das ArbG Oberhausen und das LAG Düsseldorf gaben der Klage statt.

Die Revision der Beklagten, mit der diese sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB gewendet hat, war vor dem 8. Senat des BAG erfolgreich. Der Kläger hat demnach keinen Anspruch auf die geltend gemachten Pauschalen. Zwar findet die Norm grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. Allerdings schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch – und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB – aus.

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