Verwirkung des Rechts auf Widerspruch beim Betriebsübergang
Verwirkung des Rechts auf Widerspruch beim Betriebsübergang
Durch Art und Weise der Prozessführung und Prozessbeendigung bei einer Klage des Arbeitnehmers gegen den Betriebserwerber auf Feststellung, dass zwischen beiden ein Arbeitsverhältnis besteht, kann der Kläger sein Recht zum Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Betriebsveräußerer verwirken, entschied das BAG in einem Urteil vom 17.10.2013 (8 AZR 974/12).
Der klagende Arbeitnehmer war seit 1985 im Betrieb einer Kantine tätig, den die beklagte Catering-Firma 1996 übernahm. Diese verlor den Auftrag Ende 2010, weshalb sie den Kläger darüber in Kenntnis setzte, dass im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 BGB sein Arbeitsverhältnis auf einen neuen Caterer übergehen werde. Als der Betriebserwerber den Übergang bestritt, verklagte ihn der Angestellte auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses. Im Zuge des Prozesses einigten sich beide Parteien darauf, dass ein Betriebsübergang nicht stattgefunden hat und ein Arbeitsverhältnis zwischen beiden weder bestand noch besteht. Hierfür verpflichtete sich der Betriebserwerber an den Kläger 45.000 Euro zu zahlen. Unmittelbar danach erklärte der Arbeitnehmer aber Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB gegenüber dem beklagten Betriebserwerber und verlangt nun von der Betriebsveräußerin die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses sowie Annahmeverzugslohn.
Die Revision des Klägers gegen die Klageabweisung beim LAG blieb ohne Erfolg. Der Arbeitnehmer hat dadurch, dass er zunächst das Bestehen seines Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebserwerber geltend gemacht und hierüber eine Vergleichsregelung getroffen hat, sein Recht zum Widerspruch verwirkt. Die vergleichsweise Einigung des Angestellten mit dem Betriebserwerber führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis abschließend geregelt ist und ein nachfolgender Widerspruch gegen den Übergang ins Leere geht.
Der klagende Arbeitnehmer war seit 1985 im Betrieb einer Kantine tätig, den die beklagte Catering-Firma 1996 übernahm. Diese verlor den Auftrag Ende 2010, weshalb sie den Kläger darüber in Kenntnis setzte, dass im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 BGB sein Arbeitsverhältnis auf einen neuen Caterer übergehen werde. Als der Betriebserwerber den Übergang bestritt, verklagte ihn der Angestellte auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses. Im Zuge des Prozesses einigten sich beide Parteien darauf, dass ein Betriebsübergang nicht stattgefunden hat und ein Arbeitsverhältnis zwischen beiden weder bestand noch besteht. Hierfür verpflichtete sich der Betriebserwerber an den Kläger 45.000 Euro zu zahlen. Unmittelbar danach erklärte der Arbeitnehmer aber Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB gegenüber dem beklagten Betriebserwerber und verlangt nun von der Betriebsveräußerin die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses sowie Annahmeverzugslohn.
Die Revision des Klägers gegen die Klageabweisung beim LAG blieb ohne Erfolg. Der Arbeitnehmer hat dadurch, dass er zunächst das Bestehen seines Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebserwerber geltend gemacht und hierüber eine Vergleichsregelung getroffen hat, sein Recht zum Widerspruch verwirkt. Die vergleichsweise Einigung des Angestellten mit dem Betriebserwerber führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis abschließend geregelt ist und ein nachfolgender Widerspruch gegen den Übergang ins Leere geht.
