Verwirkung des Widerspruchsrechts

Wird der Mitarbeiter nicht ordnungsgemäß über einen Betriebsübergang unterrichtet, beginnt die einmonatige Frist für den Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber (§ 613a Abs. 6 Satz 1 BGB) nicht zu laufen. Das Widerspruchsrecht kann allerdings verwirken (BAG, Urt. v. 23.7.2009 – 8 AZR 357/08).

Die beklagte S. AG beschäftigte den Kläger als Konstrukteur im Geschäftsbereich Mobile Devices. Sie entschied sich jedoch, diesen an die B. OHG zu verkaufen und ihr alle Vermögensgegenstände zu übertragen. Mit Schreiben vom 29.8.2005 informierte sie den Kläger, dass der Betrieb zum 1.10.2005 übergehe. Daraufhin schloss der Kläger am 9.8.2006 einen Aufhebungsvertrag mit der Erwerberin, wonach sein Arbeitsverhältnis zum 31.10.2006 gegen Zahlung einer Abfindung ende. Am 29.9.2006 stellte die B. OHG Insolvenzantrag. Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses mit Schreiben vom 22.12.2006. Das Insolvenzverfahren wurde zum 1.1.2007 eröffnet.

Der Kläger war der Meinung, sein Arbeitsverhältnis mit der S. AG bestehe fort. Er sei weder ausreichend noch zutreffend über die wirtschaftliche Situation der B. OHG unterrichtet worden. Die Beklagte hielt den Widerspruch für verspätet. Im Übrigen habe der Kläger sein Widerspruchsrecht verwirkt.

 

Während das LAG der Klage stattgab, wies das BAG sie ab. Zwar war die Unterrichtung über den Betriebsübergang fehlerhaft. Daher begann die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht zu laufen. Der Kläger hat sein Widerspruchsrecht jedoch verwirkt. Die Beklagte konnte sich darauf berufen, dass er durch den Abschluss des Aufhebungsvertrags mit der Erwerberin über sein Arbeitsverhältnis verfügt hatte. Wann sie hiervon erfuhr, ist unerheblich.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

Printer Friendly, PDF & Email

Ein Aufhebungsvertrag kann unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande gekommen sein. Ob das der Fall ist, ist anhand der Gesamtumstände

Für das Beenden eines Arbeitsverhältnisses gibt es verschiedene Möglichkeiten. Statt der Kündigung ist es in manchen Situationen sinnvoller, einen

Bei Arbeitnehmern wird diese Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eher kritisch gesehen, bei Arbeitgebern gilt sie als beliebt. Worauf müssen

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung dauerhaft im Wege der Personalgestellung bei

Nach Deutschland in einen Privathaushalt entsandte ausländische Betreuungskräfte haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für geleistete

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, weil er meint, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihm nicht zuzumuten, bietet aber