Videoaufnahme von Arbeitnehmer darf im Netz bleiben

(c) Rainer Sturm / pixelio.de
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Arbeitgeber dürfen Bildnisse von Arbeitnehmern nur mit schriftlicher Einwilligung veröffentlichen. Eine uneingeschränkte Einwilligung erlischt nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses und kann nur wegen eines plausiblen Grundes widerrufen werden. Das entschied das BAG mit Urteil vom 19.2.2015 (8 AZR 1011/13).

Ein Angestellter in einem Unternehmen für Klima- und Kältetechnik erklärte schriftlich seine Einwilligung zu Filmaufnahmen von ihm als Teil der Belegschaft. Die Firma verwendete die Aufnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit. Danach ließ sie einen Werbefilm herstellen, in dem der Arbeitnehmer zweimal zu sehen war und machte ihn auf der Internet-Homepage einsehbar. Zwei Monate nachdem das Arbeitsverhältnis endete, widerrief der Beschäftigte seine „möglicherweise“ erteilte Einwilligung und verlangte, das Video aus dem Netz zu entfernen. Das tat der Betrieb erst acht Wochen später, woraufhin der ehemalige Arbeitnehmer auf Unterlassung weiterer Veröffentlichungen und Schmerzensgeld klagte.

Die Revision vor dem BAG blieb – wie die Vorinstanzen - erfolglos. Sofern die Abbildungen nach § 22 KUG der Einwilligung des Arbeitnehmers bedurften, hat der Arbeitgeber eine solche schriftlich erhalten, die mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht automatisch erloschen ist. Ein späterer Widerruf als Ausübung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung war zwar möglich, scheiterte aber am Fehlen plausibler Gründe. Das Unternehmen darf das Video daher weiter veröffentlichen und verletzt den Kläger nicht in seinen Persönlichkeitsrechten.

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