Videoüberwachung: Daten müssen nicht sofort ausgewertet werden

Quelle. pixabay.com
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Das Speichern von Daten aus rechtmäßiger offener Videoüberwachung wird nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig. Voraussetzung ist, dass die Bildsequenzen Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen und die Ahndung der Pflichtverletzung arbeitsrechtlich noch möglich ist. So jedenfalls sieht es das BAG in einem Urteil vom 23.8.2018 (2 AZR 133/18).

In einem Tabak- und Zeitschriftenhandel war eine offene Videoüberwachung installiert, um das Eigentum vor Straftaten seitens der Arbeitnehmer und Kunden zu schützen. Im Juli 2016 stellte die Beklagte einen Fehlbestand bei den Tabakwaren fest. Die anschließende Auswertung der Videoaufzeichnungen im August 2016 zeigten, wie die Klägerin an zwei Tagen im Februar 2016 vereinnahmte Gelder nicht in die Registrierkasse gelegt hatte. Daraufhin wurde das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos gekündigt. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Das LAG Hamm war der Auffassung, die Videoaufzeichnungen unterlägen einem Verwertungsverbot. Der Beklagte hätte sie unverzüglich, jedenfalls deutlich vor August 2016 löschen müssen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Revision des Beklagten war erfolgreich. Das BAG hob das Berufungsurteil hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an das LAG Hamm.

Sollte die Videoüberwachung offen und rechtmäßig erfolgt sein, wäre auch die Verarbeitung und Nutzung der einschlägigen Bildsequenzen nach § 32 Abs. 1 Satz BDSG a. F. zulässig gewesen. Dann wäre auch nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt. Eine sofortige Auswertung der Daten war nicht erforderlich, vielmehr durfte der Beklagte warten, bis ein berechtigter Anlass zur Überprüfung vorlag. Einer gerichtlichen Verwertung der personenbezogenen Daten stehen – vorausgesetzt, die Überwachung war rechtmäßig – auch nicht die Vorschriften der seit 25.5.2018 anzuwendenden DSGVO entgegen.

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