Das BAG legt dem EuGH zur Auslegung von Unionsrecht in einem Beschluss vom 18.10.2016 (9 AZR 196/16 [A]) folgende Fragen vor:
- 1. Räumt Art. 7 der RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung oder Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem Erben eines während des Arbeitsverhältnisses verstorbenen Arbeitnehmers einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für den dem Arbeitnehmer vor seinem Tod zustehenden Mindestjahresurlaub ein, was nach § 7 Abs. 4 BurlG i. V. m. § 1922 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist?
- 2. Falls die Frage zu 1. bejaht wird: Gilt dies auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen Privatpersonen bestand?
Geklagt hat eine Alleinerbin ihres 2013 verstorbenen Ehemanns auf Abgeltung des noch nicht genommenen Erholungsurlaubs. Die Beklagte beschäftigte den Angestellten bis zu seinem Tod. In den Vorinstanzen war die Klage erfolgreich.
Der 9. Senat des BAG vertritt die Ansicht, dass weder Urlaubs- noch Urlaubsabgeltungsansprüche nach § 7 Abs. 4 BurlG i. V. m. § 1922 Abs. 1 BGB auf den Erben eines Arbeitnehmers übergehen, wenn der Tod während des Arbeitsverhältnisses eintritt. Zwar geht der EuGH in seinem Urteil vom 12.6.2014 (C-118/13) davon aus, dass Art. 7 der RL 2003/88/EG so auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub (ohne finanziellen Ausgleich) untergeht, sofern das Arbeitsverhältnis durch Tod beendet wird. Unentschieden ist aber folgende Frage: Wird der Anspruch auf finanziellen Ausgleich auch dann Teil der Erbmasse, wenn das nationale Erbrecht dies ausschließt? Weiterhin ist unklar, ob Art. 7 der RL 2003/88/EG oder Art. 31 Abs. 2 GRC auch dann eine erbrechtliche Wirkung zukommt, wenn die Parteien des Arbeitsrechtsverhältnisses Privatpersonen sind.
Letztlich stellt sich die Frage nach dem Untergang des vom Unionsrecht garantierten Mindestjahresurlaubs. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann der Anspruch auf Jahresurlaub untergehen, wenn der Urlaub für den Arbeitnehmer keine positive Wirkung als Erholungszeit mehr hat. So stellt es sich nach dem Tod aber dar. Der Erholungszweck kann nicht mehr verwirklicht werden.
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