Wählbarkeit von öffentlichen Arbeitnehmern in Privatbetrieben

© PIXELIO/Wilhelmine Wulff
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Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben eines privaten Unternehmen mindestens sechs Monate tätig sind, können sich dort in den Betriebsrat wählen lassen (BAG, Beschl. v. 15.8.2012 – 7 ABR 34/11).

Ein privates Unternehmen erbringt Dienstleistungen für ein Universitätsklinikum, das als Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert ist. In einem der Betriebe des privaten Unternehmens sind neben den eigenen Arbeitnehmern auch knapp 300 Mitarbeiter des Klinikums aufgrund eines Gestellungsvertrags tätig. Nach Ansicht des Wahlvorstands waren diese Beschäftigten des öffentlichen Dienstes nicht in den Betriebsrat wählbar. Er wies daher einen entsprechenden Wahlvorschlag zurück. Eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft focht die Wahl an.

Sämtliche Instanzen erklärten die Betriebsratswahl für unwirksam. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind alle Wahlberechtigten, die seit sechs Monaten dem Betrieb angehören, auch wählbar. Wahlberechtigt sind gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrVG volljährige Arbeitnehmer. Dazu gehören nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG Arbeiter, Angestellte und Auszubildende. Seit August 2009 fallen darunter ferner Beamte, Soldaten sowie Mitarbeiter und Auszubildende des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privater Unternehmen tätig sind, § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG. Sie können sich nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit in den Betriebsrat wählen lassen, sofern sie in den Betrieb eingegliedert sind.

 

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