Wahl der Aufsichtsratsmitglieder: Leiharbeiter zählen mit

© Rainer Sturm / pixelio.de
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Bei der Ermittlung des Schwellenwerts von i. d. R. 8.000 Arbeitnehmern, ab dessen Erreichen die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder nach dem MitbestG grundsätzlich als Delegiertenwahl durchzuführen ist, zählen wahlberechtigte Leiharbeitnehmer auf Stammarbeitsplätzen mit. Das geht aus einem Beschluss des BAG vom 4.11.2015 (7 ABR 42/13) hervor.

In einem Unternehmen mit insgesamt 8.341 Beschäftigten (7.875 Arbeitnehmer, 22 leitende Angestellte, 444 Leiharbeitnehmer auf Stammarbeitsplätzen) besteht ein Aufsichtsrat mit acht Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer. Der Hauptwahlvorstand teilte im Juli 2011 mit, die anstehende Wahl der Aufsichtsratsmitglieder werde gem. § 9 Abs. 1 MitbestG als Delegiertenwahl durchgeführt. Hiergegen wandten sich einige Mitarbeiter und forderten auf gerichtlichem Wege, dem Hauptwahlvorstand aufzugeben, die Wahlen der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unmittelbar nach § 9 Abs. 2 MitbestG im Wege der unmittelbaren Wahl durchzuführen. Die ungewöhnlich vielen Leiharbeitnehmer seien lediglich als „Konjunkturpuffer“ eingesetzt und deshalb zum fraglichen Zeitpunkt bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl nicht mitzuzählen. Im Frühjahr 2012 habe ihre Zahl im Konzern wieder das übliche Niveau erreicht und es wurden nur noch 168 Leiharbeitnehmer beschäftigt. Wie in den Vorinstanzen (vgl. Hess. LAG, Beschl. v. 11.4.2013 – 9 TaBV 308/12) scheiterten die Antragsteller mit ihrem Ansinnen.

Die Entscheidung, die Aufsichtsratswahl als Delegiertenwahl durchzuführen entspricht der Regelwahlart nach § 9 Abs. 1 MitbestG. Diese Vorschrift sieht vor, dass Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer eines Unternehmens mit i. d. R. mehr als 8.000 Arbeitnehmern durch Delegierte gewählt werden, sofern eine unmittelbare Wahl nicht beschlossen wird. § 9 Abs. 2 MitbestG bestimmt hingegen, dass die Wahl in Unternehmen mit i. d. R. nicht mehr als 8.000 Arbeitnehmern in unmittelbarer Wahl erfolgt, es sei denn, die wahlberechtigten Angestellten beschließen die Wahl durch Delegierte. § 5 Abs. 1 BetrVG definiert den in diesem Zusammenhang gültigen Begriff des Arbeitnehmers (Verweis in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG). Für die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 und 2 MitbestG sind wahlberechtigte Leiharbeitnehmer mitzuzählen. Die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern als Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb hängt von einer normzweckorientierten Auslegung des jeweiligen gesetzlichen Schwellenwerts ab. Ob Leiharbeitnehmer allerdings auch bei der Berechnung anderer Schwellenwerte der Unternehmensmitbestimmung einbezogen werden müssen, ließ das BAG in der Entscheidung offen.

Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)

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