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Warnstreik nach Wechsel in OT-Mitgliedschaft rechtswidrig

Warnstreik nach Wechsel in OT-Mitgliedschaft rechtswidrig

Wechselt ein Unternehmen während Tarifvertragsverhandlungen von einer Mitgliedschaft mit Tarifbindung im Arbeitgeberverband in eine ohne (OT-Mitgliedschaft) und informiert die Gewerkschaft darüber, sind spätere Streiks zum Abschluss eines Verbandstarifvertrags rechtswidrig (BAG, Urt. v. 19.6.2012 – 1 AZR 775/10).

Die Klägerin stellt Verpackungen und Packungsbeilagen für Pharmaprodukte her. Sie war zunächst tarifgebundenes Mitglied im Arbeitgeberverband Druck und Medien Hessen e.V. (VDMH). Ende März 2009 wechselte sie während der Verhandlungen über einen Verbandstarifvertrag in eine OT-Mitgliedschaft. Gleichzeitig wurde sie Mitglied im Arbeitgeberverband Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitende Unternehmen (VPU). Vertreter von ver.di erfuhren davon durch ein Schreiben des VPU vom 19.5.2009 sowie in einem Gespräch vom 22.5.2009 mit dem Geschäftsführer der Klägerin. Trotzdem rief die Gewerkschaft am 29.5.2009 die Belegschaft der Klägerin zu einem eintägigen Warnstreik auf. Alle gewerblichen Arbeitnehmer folgten der Aufforderung. Die Klägerin hielt den Streik infolge ihres Statuswechsels für rechtswidrig. Sie forderte 35.000 Euro Schadensersatz. 

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Das BAG gab ihr dem Grund nach statt. Die Klägerin hatte ihren Mitgliedsstatus im VDMH während der Tarifvertragsverhandlungen in eine OT-Mitgliedschaft geändert und ver.di darüber unterrichtet. Damit war der Wechsel tarifrechtlich wirksam und der spätere Warnstreik zum Abschluss eines Verbandstarifvertrags rechtswidrig. Die Gewerkschaft muss gem. § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatz leisten. Eine Umdeutung in einen Unterstützungsstreik schied aus. Das LAG muss nun Feststellungen zur Schadenshöhe treffen. 

 

Redaktion (allg.)