Wechsel in OT-Mitgliedschaft
Wechsel in OT-Mitgliedschaft
Die Satzung eines Arbeitgeberverbands darf eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT) im Stufenmodell vorsehen, solange sichergestellt ist, dass die OT-Mitglieder keinen unmittelbaren Einfluss auf tarifpolitische Entscheidungen haben. Dies kann auch durch eine sehr allgemein gehaltene, aber eindeutige Regelung geschehen, die deutlich zwischen den Befugnissen von OT- und Vollmitgliedern trennt (BAG, Urt. v. 15.12.2010 – 4 AZR 256/09 u. a.).
Die beklagte Arbeitgeberin war zunächst Vollmitglied im Arbeitgeberverband. Dessen Satzung bietet auch die Möglichkeit einer OT-Mitgliedschaft. Hiervon machte die Beklagte 2001 Gebrauch und wechselte. Die Kläger sind gewerkschaftlich organisiert und verlangten von der Beklagten Leistungen aus einem Gehalts- und Manteltarifvertrag des Einzelhandels in Sachsen-Anhalt aus dem Jahr 2006. Die Arbeitgeberin war jedoch der Ansicht, sie sei an Tarifverträge, die nach ihrem Wechsel in die OT-Mitgliedschaft abgeschlossenen wurden, nicht mehr gebunden.
Die Klage war in allen Instanzen erfolglos. Das BAG bekräftigte erneut die Zulässigkeit von OT-Mitgliedschaften im Stufenmodell, bei dem tarifgebundene und -ungebundene Arbeitgeber unter einem Dach organisiert sind. Die Satzung muss jedoch gewährleisten, dass die OT-Mitglieder keinen unmittelbaren Einfluss auf tarifpolitische Entscheidungen nehmen können. Eine funktionsfähige Tarifautonomie setzt nämlich voraus, dass die an die normative Wirkung der Tarifverträge gebundenen Dritten gleichermaßen verantwortlich und betroffen sind. Hierfür genügt jedoch bereits eine sehr allgemeine, aber trotzdem eindeutige Regelung, die zwischen den Befugnissen der OT- und Vollmitgliedern deutlich unterscheidet.
Etwas Anderes ergab sich auch nicht aus einer Satzungsbestimmung, wonach die Übertrittserklärung „bis zum Ablauf der jeweils geltenden Tarifverträge“ wirkt. In ihr sah das BAG – zwar nicht wörtlich, aber doch nach Sinn, Zweck und tariflichem Gesamtzusammenhang – nur einen Verweis auf die nach § 3 Abs. 3 TVG ohnehin geltende Rechtslage.
