Direkt zum Inhalt

Wechsel zu BQ-Gesellschaft vor Betriebsübergang

Wechsel zu BQ-Gesellschaft vor Betriebsübergang

Ein dreiseitiger Vertrag, mit dem sich der Mitarbeiter gegenüber dem Betriebsveräußerer und einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (BQG) verpflichtet, sein Arbeitsverhältnis aufzuheben und in die BQG zu wechseln, ist wegen Umgehung von § 613a BGB unwirksam, wenn der Erwerber den Arbeitnehmer weiterbeschäftigt und der Vertrag nur bezweckte, die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses zu unterbrechen (BAG, Urt. v. 18.8.2011 – 8 AZR 312/10).

Über das Vermögen der früheren Arbeitgeberin des Klägers wurde im Herbst 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im März 2006 unterschrieb der Kläger sechs dreiseitige Verträge, wonach er sein Arbeitsverhältnis mit dem Insolvenzverwalter zu sechs unterschiedlichen Terminen aufhebt und in eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (BQG) wechselt. Wirksam werden sollte der Vertrag, den die BQG gegenzeichnet. Anfang Mai 2006 unterschrieb der Kläger dann zwei Angebote auf ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, die den Betrieb erwerben wollte. Am 29.5.2006 unterzeichnete die BQG das Vertragsangebot des Klägers, nach dem er Ende Mai 2006 bei der insolventen Arbeitgeberin ausscheidet und ab Juni 2006 in die BQG eintritt. Der Kläger nahm am 1.6. jedoch an einer Betriebsversammlung teil, in der die Beklagte 352 der 452 Mitarbeiter ausloste, um mit ihnen den Betrieb ab 2.6. fortzuführen. Darunter war auch der Kläger. Sein Vertragsverhältnis mit der BQG hob er Ende Juni 2006 rückwirkend auf.

Die Parteien stritten nun über die Länge der Kündigungsfrist. Der Kläger machte eine Kündigungsfrist von fünf Monaten geltend, da er über zwölf Jahre bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt gewesen sei. Die Beklagte wandte dagegen ein, das Arbeitsverhältnis sei am 1.6.2006 für einen Tag unterbrochen gewesen.

 

Sämtliche Instanzen gaben dem Kläger Recht. Es galt eine Kündigungsfrist von fünf Monaten. Die eintägige Unterbrechung durch den Vertrag mit der BQG am 1.6.2006 war unbeachtlich. Dem Kläger war verbindlich in Aussicht gestellt worden, das Arbeitverhältnis mit der Beklagten fortzusetzen. Daran änderte auch das „Losverfahren“ nichts. Damit war alleiniger Zweck des dreiseitigen Vertrags mit der BQG, das Arbeitsverhältnis zu unterbrechen und die Rechtsfolgen des § 613a BGB zu umgehen, so dass dieser unwirksam war.

Redaktion (allg.)