Wegfall der Energiekostenerstattung für Betriebsrentner

Bestimmt eine Betriebsvereinbarung, dass der Arbeitgeber den Betriebsrentnern Energieverbrauchskosten erstattet, stellt dies u. U. eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar. In diesem Fall können die Betriebsparteien die Regelung nur zum Nachteil der Versorgungsempfänger ändern, wenn die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt sind (BAG, Urt. v. 14.12.2010 – 3 AZR 799/08).  Die Beklagte ist ein kommunales Energieversorgungsunternehmen. Eine Betriebsvereinbarung (BV) von 1969 regelt, dass sie den Betriebsrentnern einen Preisnachlass auf Gas und Strom gewährt. Außerdem übernimmt sie die Hälfte der Verbrauchskosten für Fernwärme von Versorgungsunternehmen, die der allgemeinen Versorgung dienen.

Im Jahr 2001 vereinbarten die Beklagte und der Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung, die Energiekostenerstattung auf höchstens 358 Euro im Jahr zu begrenzen. Im März 2006 einigten sich die Betriebsparteien dann darauf, dass die BV 2001 Ende Dezember 2006 ausläuft und der Arbeitgeber Energiekosten nur noch bis zu diesem Zeitpunkt erstattet. Ein langjähriger Betriebsrentner begehrte jedoch Übernahme seiner Energiekosten auch für die Zeit danach.

 

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das LAG wies sie ab. Das BAG schloss sich dem Arbeitgericht an und bejahte den Erstattungsanspruch. Es brauchte nicht zu entscheiden, ob die Betriebsparteien überhaupt befugt sind, eine BV mit Wirkung für Betriebsrentner abzuschließen. Die anteilige Übernahme der Energieverbrauchskosten aufgrund der BV 1969 stellt nämlich eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar. Änderungen müssen daher den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit genügen. Dies sah das BAG hier nicht als gegeben an.

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