Widerruf einer Zulage in Altverträgen

Vertragslücken in Altverträgen, die dadurch entstanden sind, dass der Arbeitgeber seit Januar 2002 die Gründe, aus denen er eine Leistung widerrufen darf, in der Vertragsklausel angeben muss, sind durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber vom Mitarbeiter während der gesetzlichen Übergangsfrist bis Ende 2002 verlangt hat, einer Anpassung der Klausel an den strengeren Rechtszustand zuzustimmen (BAG, Urt. v. 20.4.2011 – 5 AZR 191/10).  Der Kläger ist seit 1990 beim beklagten Verein als Tierarzt beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag gewährt ihm eine widerrufliche Zulage. Von diesem Widerrufsrecht machte der Beklagte zum Jahresende 2007 Gebrauch. Der Tierarzt klagte.

 

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das LAG gab ihr statt. Das BAG verwies die Sache zurück an das LAG. Aufgrund der Schuldrechtsmodernisierung muss der Arbeitgeber seit Januar 2002 die Gründe, aus denen ein Widerruf erfolgen darf, in der Vertragsklausel angeben. Andernfalls ist sie nach §§ 308 Nr. 4, 307 BGB unwirksam. Dadurch wurden Klauseln in älteren Arbeitsverträgen lückenhaft und sind durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Keine Rolle spielt dabei, ob der der Arbeitgeber vom Mitarbeiter während der gesetzlichen Übergangsfrist bis Ende 2002 verlangt hat, einer Anpassung der Klausel an den strengeren Rechtszustand zuzustimmen. Das LAG muss nun klären, ob die behaupteten wirtschaftlichen Gründe, die die Beklagte vorgetragen hat, vorliegen.

 

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

Printer Friendly, PDF & Email

Mit der Schuldrechtsmodernisierung fand die AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB) auch im Arbeitsrecht ab 2002 Anwendung. Was folgte, war ein

In Arbeitsverträgen mit Profifußballern sind Vertragsklauseln geläufig, nach denen sich der für eine Spielzeit befristete Arbeitsvertrag um eine

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, legen aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt grundsätzlich nach § 12

Ein Arbeitgeber darf in einem Musicalaufführungsbetrieb ein „2G-Modell“ durchsetzen und einer Darstellerin, die über keine Corona-Schutzimpfung

Ende Juni haben sich die EU-Mitgliedstaaten mit dem Europäischen Parlament auf einen Entwurf zum EU Data Act geeinigt – zuvor hatte die Kommission im

Der Begriff der „vertragsmäßigen Leistungen“ i. S. v. § 74 Abs. 2 HGB, auf deren Grundlage sich bei einem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer