Widerspruch bei Betriebsübergang führt nicht zu Sperrzeit

Allein die Tatsache, dass der Mitarbeiter bei einem Betriebsübergang dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen hat, rechtfertigt bei einem anschließenden Auflösungsvertrag keine Sperrzeit (BSG, Urt. v. 8.7.2009 – B 11 AL 17/08). 

Der Kläger war in einem Betriebsteil der Firma E. tätig. Als die Arbeitgeberin diesen zum 5.6.2001 an die Firma M verkaufte, widersprach der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses schriftlich ohne Angabe von Gründen. Daraufhin schloss Firma E. mit ihm einen Aufhebungsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.1.2002 und zahlte eine Abfindung. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit verhängte eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe vom 1.2. bis 25.4.2002. Hiergegen wandte sich der Kläger.

 

Während die Klage in den Vorinstanzen erfolglos blieb, stellte das Bundessozialgericht (BSG) fest, dass allein der Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses keinen sperrzeitrelevanten Sachverhalt darstellt. Auch in diesem Fall gilt, dass ein wichtiger Grund, um das Beschäftigungsverhältnis durch Aufhebungsvertrag zu beenden, nur besteht, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ansonsten objektiv rechtmäßig zum selben Zeitpunkt gekündigt hätte und es dem Beschäftigten nicht zuzumuten war, diese Kündigung hinzunehmen. Dies muss nun das Landessozialgericht klären.

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