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Widerspruchsfrist bei Betriebsübergang

Widerspruchsfrist bei Betriebsübergang

Die Frist gem. § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB, innerhalb derer ein Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen kann, beginnt nur zu laufen, wenn er ordnungsgemäß nach § 613a Abs. 5 BGB belehrt wurde (BAG, Urt. v. 10.11.2011 – 8 AZR 277/10). 

Die Klägerin war als Callcenter-Agentin für die Beklagte tätig. Ende Oktober 2008 unterrichtete diese die Belegschaft darüber, dass der Betrieb im Dezember auf die T-GmbH übergehe. Die Klägerin widersprach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses zunächst nicht. Mitte Mai 2009 schloss sie mit der T-GmbH einen Auflösungsvertrag. Danach sollte ihr Arbeitsverhältnis im Juni 2009 enden und sie eine Sonderzahlung sowie eine Abfindung erhalten. Mit Anwaltsschreiben vom 18.5.2009 widersprach die Klägerin dann gegenüber der Beklagten dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte wies den Widerspruch als verspätet zurück. Die Mitarbeiterin klagte auf Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fortbesteht.

 

Das LAG wies die Klage ab. Als die Klägerin den Auflösungsvertrag abschloss, habe sie ihr Widerspruchsrecht verwirkt. Daher komme es nicht darauf an, ob die Beklagte die Klägerin ordnungsgemäß über den Betriebsübergang gem. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet und die einmonatige Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB zu laufen begonnen hatte.

Das BAG wies die Klage ebenfalls ab, allerdings mit einer anderen Begründung. Seiner Ansicht nach hatte die Beklagte die Klägerin ordnungemäß belehrt. Daher war ihr Widerspruch verspätet.

Redaktion (allg.)