Wiederverheiratung des Chefarztes einer katholischen Klinik

© PIXELIO/Dieter Schütz
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Heiratet ein katholischer Chefarzt an einem katholischen Krankenhaus erneut, rechtfertigt dieser Verstoß gegen die Glaubens- und Sittenlehre eine ordentliche Kündigung nur, wenn er bei Abwägung der Interessen beider Parteien hinreichend schwer wiegt (BAG, Urt. v. 8.9.2011 – 2 AZR 543/10). 

Der Kläger ist Chefarzt eines Krankenhauses, das die Beklagte betreibt. Auf seinen Dienstvertrag findet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Anwendung. Sie sieht vor, dass die Mitarbeiter die Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre beachten. Bei einem schwer wiegenden Loyalitätsverstoß ist eine Kündigung aus einem kirchenspezifischen Grund möglich. Ein solcher liegt vor bei einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe.

Die erste Ehefrau des Klägers hatte sich von ihm getrennt. Daraufhin lebte er mit seiner jetzigen Frau zwei Jahre unverheiratet zusammen, was die Beklagte wusste. Nach seiner Scheidung heiratete der Kläger seine jetzige Frau standesamtlich. Das veranlasste die Beklagte, ihm ordentlich zu kündigen. Die Beklagte beschäftigt auch nicht katholische, wiederverheiratete Chefärzte.

 

Die Kündigungsschutzklage hatte in allen Instanzen Erfolg. Das BAG hielt die Kündigung für sozial ungerechtfertigt i. S. d. § 1 KSchG. Einrichtungen mit einem religiösen Träger steht zwar das verfassungsmäßige Recht zu, von ihren Beschäftigten ein loyales Verhalten im Sinne ihres Selbstverständnisses zu fordern. Hiergegen verstieß der Kläger, indem er eine nach katholischem Verständnis ungültige zweite Ehe einging. Dennoch überwog sein Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses das Interesse der Beklagten an einer Auflösung. Die Beklagte beschäftigte zum einen auch nichtkatholische, wiederverheiratete Ärzte. Zum anderen tolerierte sie, dass der Kläger entgegen seinem Arbeitsvertrag zwei Jahre unverheiratet mit einer Frau zusammenlebte. Damit verzichtete sie darauf, dass ihre leitenden Mitarbeiter die katholische Glaubens- und Sittenlehre ausnahmslos einhalten. Demgegenüber steht der Kläger nach wie vor zu diesen Grundsätzen. Der Grund, warum er sie nicht mehr leben kann, gehört zum innersten Bereich seines Privatlebens. Außerdem genießt die standesamtliche Ehe den Schutz des Grundgesetzes.

 

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