Zahlung privater Bauleistungen durch Geschäftspartner?

©PIXELIO/Thorben Wengert
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Lässt sich ein Mitarbeiter private Leistungen, wie den Bau einer Terrasse, von einem Geschäftspartner seines Arbeitgebers bezahlen, ist seine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt (LAG Düsseldorf, Urt. v. 3.2.2012 - 6 Sa 1081/11, n. rk.).

Der Kläger war seit über zwanzig Jahren bei einer Bank beschäftigt, zuletzt als Vertriebsleiter und Direktor. Die beklagte Arbeitgeberin wirft ihm vor, dass er sich unberechtigt Vorteile von einem Geschäftspartner habe gewähren lassen. Sie kündigte ihm mehrmals fristlos. Der Kläger bestritt stets den Vorwurf, er habe sich den Bau einer neuen Terrasse nebst Beleuchtung von einem der Geschäftspartner bezahlen lassen.

 

Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt, das LAG Düsseldorf wies sie nun teilweise ab. Nach der Beweisaufnahme sah es das Gericht als erwiesen an, dass sich der Kläger wissentlich von seinem Geschäftspartner den Bau der Terrasse habe bezahlen lassen. Diese Schmiergeld„zahlung“ habe die beklagte Bank zu einer fristlosen Kündigung berechtigt.

Damit habe der Kläger seit Zugang der ersten außerordentlichen Kündigung auch keinen Anspruch auf Vergütung mehr. Allerdings könne er noch eine Tantieme verlangen, da er noch gearbeitet hat. Eine dahingehende Klausel, wonach eine durch Arbeitsleistung verdiente Tantieme erlischt, wenn der Arbeitnehmer unterjährig ausscheidet, sei unwirksam. Die Düsseldorfer Richter ließen die Revision zum BAG nur bzgl. dieser letzten Frage zu.

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