Zugang einer Kündigung bei Übergabe an den Ehegatten
Zugang einer Kündigung bei Übergabe an den Ehegatten
Übergibt ein Bote dem Ehegatten eines Mitarbeiters ein Kündigungsschreiben, ist dieser i. d. R. als Empfangsbote anzusehen, selbst wenn er das Schreiben an seinem Arbeitsplatz in einem Baumarkt überreicht erhält und nicht zuhause. Es geht dem Mitarbeiter in dem Moment zu, in dem unter gewöhnlichen Verhältnissen damit zu rechnen ist, dass der Ehegatte das Schreiben weiterleitet (BAG, Urt. v. 9.6.2011 – 6 AZR 687/09).
Die Klägerin war bei der Beklagten als Assistentin der Geschäftsleitung tätig. Das Kündigungsschutzgesetz galt nicht für sie. Nach einem Streit am 31.1.2008 packte die Klägerin einfach ihre Sachen und ging. Noch am selben Tag kündigte ihr die Beklagte ordentlich mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende am 29.2.2008. Das Kündigungsschreiben übergab ein Bote dem Ehemann der Klägerin nachmittags an seinem Arbeitsplatz in einem Baumarkt. Der Ehemann nahm das Schreiben jedoch erst einen Tag später am 1.2.2008 mit nachhause und händigte es der Klägerin aus. Diese war daher der Ansicht, ihr Arbeitsverhältnis habe nicht Ende Februar, sondern erst Ende März geendet.
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das LAG wies sie ab. Das BAG schloss sich der Auffassung des LAG an. Das Kündigungsschreiben ist der Klägerin noch am 31.1.2008 zugegangen, so dass ihr Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB Ende Februar 2008 endete. Übergibt der Bote das Kündigungsschreiben einer Person, die mit dem Arbeitnehmer in einer Wohnung lebt und die aufgrund ihrer Reife und Fähigkeiten geeignet erscheint, das Schreiben weiterzuleiten, ist diese nach der Verkehrsanschauung als Empfangsbote anzusehen. Dies ist bei Ehegatten i. d. R. der Fall. Dass dem Ehemann das Schreiben an seinem Arbeitsplatz in einem Baumarkt übergeben wurde und nicht zuhause, war dabei unschädlich. Unter normalen Umständen war davon auszugehen, dass er das Schreiben bereits am gleichen Tag mit nachhause nimmt und der Klägerin übergibt, so dass sie noch am 31.1.2008 davon Kenntnis nehmen konnte.
