Zugang einer Kündigung gegenüber Minderjährigen
Die Kündigung gegenüber einem minderjährigen Auszubildenden geht seinem gesetzlichen Vertreter zu, wenn sie mit dem erkennbaren Willen des Erklärenden derart in den Herrschaftsbereich des Vertreters gelangt, dass dieser sie unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen kann. Dies ist beim Einwurf in den Hausbriefkasten der Fall, auch wenn der Vertreter verreist ist. Weist er die Kündigung erst über eine Woche nach ihrem Zugang gem. § 174 Satz 1 BGB mangels Vollmachtsurkunde zurück, ist dies nicht mehr unverzüglich (BAG, Urt. v. 8.12.2011 – 6 AZR 354/10).
Der minderjährige Kläger schloss, vertreten durch seine Eltern, mit der Beklagten einen Ausbildungsvertrag. Es galt eine Probezeit von drei Monaten. Der Ausbilder kündigte das Ausbildungsverhältnis am letzten Tag der Probezeit. Das Schreiben war adressiert an den Kläger, gesetzlich vertreten durch seine Eltern. Ein Bote warf es in den gemeinsamen Briefkasten des Klägers und seiner Eltern, die verreist waren. Der Kläger entnahm das Schreiben zwei Tage später und informierte seine Mutter telefonisch. Diese nahm das Kündigungsschreiben erst weitere zwei Tage später tatsächlich zur Kenntnis. Neun Tage später erhielt der Ausbilder ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers, in dem dieser die Kündigung mangels Vollmachtsurkunde nach § 174 Satz 1 BGB zurückwies. Die Beklagte hielt die Kündigung für wirksam. Der Auszubildende klagte.
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das LAG wies sie ab. Das BAG schloss sich dem LAG an und hielt die Kündigung ebenfalls für wirksam. Sie musste gem. § 131 Abs. 2 BGB den Eltern des Klägers als dessen gesetzliche Vertreter zugehen. Indem der Bote sie in den Briefkasten der Familie warf, war sie derart in den Herrschaftsbereich der Eltern gelangt, dass diese unter normalen Umständen hiervon Kenntnis nehmen konnten. Nicht erforderlich ist, dass sie dies auch tatsächlich tun.
Die fehlende Vollmachtsurkunde stand der Wirksamkeit nicht entgegen. Die Zurückweisung nach § 174 Satz 1 BGB muss unverzüglich erfolgen. Eine Dauer von mehr als einer Woche ist zu lang.
Mit dem Handbuch erfolgt, unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung von Rechtsetzung und Normierung des Tarifrechts, die Darstellung des
Der BFH hat durch Urteil vom 13.8.2020 (VI R 1/17) entschieden, dass die Zahlung von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber keinen
Der leitende Angestellte
Die gesetzliche Definition der leitenden Angestellten in § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG ermöglicht mangels
Problempunkt
Die Vereinigung Cockpit (VC), die als Gewerkschaft das Pilotenpersonal in deutschen Flugbetrieben vertritt, hatte sich in