Direkt zum Inhalt

Zur Auflösung der Versorgungsämter in Nordrhein-Westfalen

Zur Auflösung der Versorgungsämter in Nordrhein-Westfalen

Die Zuordnung einer bisher beim Versorgungsamt Gelsenkirchen beschäftigten Angestellten zum Landschaftsverband Westfalen-Lippe (Münster) im Rahmen der Auflösung der Versorgungsämter in Nordrhein-Westfalen war rechtmäßig (BAG, Urt. v. 14.7.2010 – 10 AZR 21/09).

Die Klägerin war langjährig im Assistenzdienst im Versorgungsamt Gelsenkirchen tätig. Zum 1.1.2008 wurde sie dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster zugeordnet. Die Entfernung zwischen den Städten beträgt 83 km. Die Klägerin wandte sich gegen die personelle Maßnahme und machte insbesondere geltend, soziale Kriterien seien nicht genügend berücksichtigt worden; die weite Entfernung zum Arbeitsplatz sei ihr nicht zuzumuten.   Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das LAG wies sie ab. Dem schloss sich das BAG an.
Das Land Nordrhein-Westfalen hatte die Versorgungsverwaltung in die allgemeine Verwaltung eingegliedert und die Versorgungsämter zum 1.1. 2008 aufgelöst. Die beschäftigten Arbeitnehmer wurden in einem sog. Zuordnungsplan unter Berücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange auf die neuen Aufgabenträger verteilt. Dabei wurden sie z. T. Kommunen und Landschaftsverbänden im Wege der sog. Personalgestellung zugeordnet. Die Arbeitsverhältnisse mit dem beklagten Land blieben bestehen.
Diese Regelung zur Personalgestellung an andere öffentliche Arbeitgeber verstößt nach Auffassung des BAG nicht gegen höherrangiges Recht. Die im Gesetz berücksichtigten sozialen Kriterien und ihre Gewichtung sowie die Zuordnung der Klägerin im Einzelfall sind nicht zu beanstanden.

Redaktion (allg.)