„Zur vollen Zufriedenheit“ ist eine durchschnittliche Bewertung im Arbeitszeugnis

(c) Alexandra Bucurescu / pixelio.de
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Selbst wenn in einer Branche üblicherweise gute („stets zur vollen Zufriedenheit“) oder sehr gute Zeugnisse („stets zur vollsten Zufriedenheit“) ausgestellt werden, muss der Arbeitnehmer, wenn er eine über der Note befriedigend („zur vollen Zufriedenheit“) liegende Beurteilung wünscht, entsprechende Leistung im Streitfall vortragen und beweisen. Das geht aus einem Urteil des BAG vom 18.11.2014 (9 AZR 584/13) hervor.

Eine Bürokraft war von Juli 2010 bis Juni 2011 im Empfangsbereich einer Zahnarztpraxis beschäftigt. Hier organisierte sie u. a. die Praxis, betreute Patienten, vergab Termine, fertigte Rechnungen aus und stellte Dienst- und Urlaubspläne auf. Zudem half sie bei der Erstellung eines Praxisqualitätsmanagements. Das nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte Zeugnis enthielt die Leistungsbewertung „zur vollen Zufriedenheit“. Hiergegen wandte sich die Angestellte und klagte auf die Formulierung „stets zur vollen Zufriedenheit“. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt, weil die beklagte Arbeitgeberin nicht habe darlegen können, dass die begehrte bessere Beurteilung nicht zutreffe. Das LAG Berlin-Brandenburg zog hierzu Studien heran, nach denen neun von zehn Zeugnisbewertungen gut oder sehr gut waren.

Die Revision der Beklagten war hiergegen erfolgreich. Das BAG geht davon aus, dass die Note befriedigend („zur vollen Zufriedenheit“) als mittlere Note der Zufriedenheitsskala zu verstehen ist. Die angeführten Studien ändern nichts an der Darlegungs- und Beweislast. Hiernach muss der Arbeitnehmer für eine Benotung im oberen Bereich darlegen, dass diese Einschätzung gerechtfertigt ist. Das Arbeitszeugnis unterliegt dem Wahrheitsgebot des Zeugnisrechts. Der Anspruch aus § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO ist auf ein „wahres“ Zeugnis gerichtet. Die Sache wurde an das LAG zurückverwiesen, damit man dort in der Tatsacheninstanz klären kann, ob die vorgetragenen Leistungen der Klägerin eine bessre Beurteilung zulassen und ob hiergegen beachtliche Einwände seitens der Beklagten vorgebracht werden.

Der Präsident des Bundesverbands der Personalmanager (BPM) Joachim Sauer begrüßte das Urteil und sagte: „Das BAG hat mit der Entscheidung unterstrichen, dass Arbeitszeugnisse die individuelle Leistung eines Arbeitnehmers widerspiegeln sollen. Insofern halte ich es für richtig, wenn die Beschäftigten darlegen und beweisen müssen, dass ihre Arbeitsleistung über dem Durchschnitt lag. Die Masse an Gefälligkeitszeugnissen auf dem Arbeitsmarkt kann nicht als Maßstab der Beurteilung dienen.“ Er kritisierte, dass Arbeitszeugnisse in der Gesamtbetrachtung eines Bewerbers deutlich an Relevanz verloren hätten.

Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)

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