Direkt zum Inhalt

Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats für Überwachungskameras

Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats für Überwachungskameras

Werden Beschäftigte mehrerer Konzernunternehmen von einer Überwachungseinrichtung i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erfasst, ist der Konzernbetriebsrat für die Regelungen zur Anwendung dieser Einrichtung gemäß § 58 Abs. 1 BetrVG zuständig, entschied das LAG Berlin-Brandenburg in einem Beschluss vom 31.7.2013 (17 TaBV 222/13).

Bei der Arbeitgeberin, die als Konzernobergesellschaft eines Krankenhauskonzerns eine Klinik in Berlin betreibt, sind Arbeitnehmer aus verschiedenen Konzernunternehmen beschäftigt. Es existiert zwar ein Konzernbetriebsrat, die Arbeitnehmer haben aber verschiedene Betriebsvertretungen. Die Arbeitgeberin ließ auf dem Gelände der Klinik Überwachungskameras installieren, die alle Angestellten erfasste. Sie begehrte die gerichtliche Feststellung, dass der Konzernbetriebsrat unzuständig sei, Regelungen zur Anwendung der Überwachungseinrichtungen zu treffen.

Die Landesrichter haben, anders noch als die Vorinstanz, den Antrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Nach § 58 Abs. 1 BetrVG ist der Konzernbetriebsrat zuständig für die Regelungen zur Anwendung der Überwachungseinrichtungen. Vorliegend betrifft dies mehrere Konzernunternehmen, weil alle Angestellten ohne Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit im Konzern aufgezeichnet werden. Eine unternehmensübergreifende Regelung ist schon deshalb geboten, weil die Festlegung der Regelungen einer Betriebsvertretung gleichermaßen zu Festlegungen bei den anderen Vertretungen führen könnte. Nicht entscheidend ist die Frage, ob die Arbeitgeberin unternehmensübergreifende Ziele verfolgt. Die Rechtsbeschwerde an das BAG wurde vom LAG zugelassen.

Redaktion (allg.)