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Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit nötig

Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit nötig

Eine festgelegte Elternzeit kann der Arbeitnehmer nur verlängern, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Dieser darf aber nicht frei darüber entscheiden (BAG, Urt. v. 18.10.2011 – 9 AZR 315/10).

 

Die Klägerin, eine fünffache Mutter, hatte bis zum 2.1.2009 Elternzeit genommen und bat vier Wochen vor deren Ablauf schriftlich um eine Verlängerung um ein Jahr aus gesundheitlichen Gründen. Die beklagte Arbeitgeberin lehnte dies ab, trotzdem nahm die Klägerin ihre Arbeit am 5.1.2009 nicht wieder auf. Darauf erteilte das Unternehmen eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens.

 

Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte auf Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit sowie zur Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Das LAG wies die Klage ab: Der Arbeitgeber dürfe die Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit bis zur Grenze des Rechtsmissbrauches frei verweigern. Die Abmahnung sei zudem berechtigt gewesen, da die Klägerin unentschuldigt der Arbeit fern geblieben sei.

 

Das BAG verwies an das LAG zurück mit der Maßgabe, dass der Arbeitgeber nach billigem Ermessen entsprechend § 315 Abs. 3 BGB darüber entscheiden muss, ob er der Verlängerung der Elternzeit zustimmt. Das LAG muss noch tatsächliche Feststellungen treffen, bevor es erneut über die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte entscheidet.

Redaktion (allg.)