Zustimmungsersetzung des Personalrats bei Kündigung

Das Verwaltungsgerichts Mainz hat die Zustimmung des Personalrats zu einer außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitglieds ersetzt, das über Monate hinweg von fremden Diensttelefonen 0900er-Nummern anrief und die Kosten mit einer Zahlungsanweisung zulasten der Behörde beglich (VG Mainz, Urt. v. 2.2.2010 – 5 K 1390/09.MZ). 

Über mehrere Monate hinweg rief ein Personalratsmitglied während der Arbeitszeit von Telefonen abwesender Kollegen 0900er–Nummern von Astro-Hotlines, Kartenlegern etc. an. Die Telefonkosten von mehr als 1.500 Euro beglich es z. T. mit einer Zahlungsanweisung zulasten der Behörde. Die Verfügungsberechtigung räumte ihm der Arbeitsvertrag ein. Die Behörde wollte dem Betreffenden außerordentlich kündigen und beantragte beim Personalrat die Zustimmung. Dieser weigerte sich, weil das Mitglied aufgrund privater Schicksalsschläge überfordert gewesen sei und sich deshalb an die Hotlines gewandt habe. Der Dienststellenleiter beantragte daraufhin beim Verwaltungsgericht, die Zustimmung zu ersetzen.

 

Die Richter gaben dem Antrag statt. Es sei für die Behörde unzumutbar, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Das Personalratsmitglied habe sich lange Zeit arbeitsvertragswidrig verhalten und seinen Arbeitgeber finanziell geschädigt. Vor allem habe es das eingeräumte Vertrauen, über öffentliche Gelder zu verfügen, missbraucht. Das Vertrauensverhältnis sei vollständig zerstört. Dem Betreffenden sei es schließlich trotz seiner angeführten psychischen Ausnahmesituation möglich gewesen, sein Verhalten zielstrebig zu steuern und zu verschleiern. Hinweise, dass er die Diensttelefone zwanghaft genutzt habe, gebe es keine.

Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)

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