Zustimmungsverweigerung zur nicht vorübergehenden Leiharbeit

(c) Erich Westendarp / pixelio.de
(c) Erich Westendarp / pixelio.de

Der Betriebsrat eines Entleiherbetriebs kann seine Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern verweigern, wenn diese nicht nur vorübergehend eingesetzt werden sollen. Das entschied das BAG mit Beschluss vom 10.7.2013 (7 ABR 91/11).

Ein Unternehmen wollte eine Leiharbeitnehmerin ohne Zeitbegrenzung anstelle einer Stammkraft einsetzen, der Betriebsrat machte jedoch von seinem Zustimmungsverweigerungsrecht Gebrauch. Vor dem ArbG und dem LAG hatte der Antrag des Arbeitgebers, die verweigerte Zustimmung gerichtlich zu ersetzen, noch Erfolg, das BAG schloss sich jedoch der Argumentation des Betriebsrats an.

§ 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG bestimmt, dass der Betriebsrat des Entleiherbetriebs vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers nach § 99 BetrVG zu beteiligen ist. Er hat das Recht, seine Zustimmung zu verweigern, wenn die Übernahme gegen ein Gesetz verstoßen würde. Ein solches Gesetz ist auch das AÜG, mit seinem streitentscheidenden § 1 Abs. 1 Satz 2. Hiernach erfolgt die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher nur „vorübergehend“. Die Bestimmung untersagt nach Ansicht der Richter die nicht nur vorübergehende Überlassung. Einerseits soll dadurch der Arbeitnehmerschutz gewährt werden, andererseits verhindert die Bestimmung die Aufspaltung der Belegschaft des Entleiherbetriebs in eine Stamm- und entliehene Belegschaft.Das BAG nahm aber ausdrücklich keine genaue Abgrenzung des heftig umstrittenen Begriffs „vorübergehend“ vor, da der Arbeitgeber die Leiharbeitnehmerin ohne jegliche zeitliche Begrenzung statt einer Stammkraft einsetzen wollte. Das ist jedenfalls nicht mehr „vorübergehend“.

Einen ausführlichen Beitrag zu aktuellen Fallstricken der Leiharbeit finden Sie in AuA 7/13, S. 410.

Profitieren Sie vom Expertenwissen renommierter Fachanwält:innen, die Sie über aktuelle Entscheidungen des Arbeitsrechts informieren. Es werden Konsequenzen für die Praxis benannt und Handlungsempfehlungen ausgesprochen.

Printer Friendly, PDF & Email

Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass die Bezeichnung einer Vorgesetzten als „Ming-Vase“ und die weitere Erläuterung durch eine Geste des

Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend

Die Schwerbehindertenvertretung ist die Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten. Sie wird nach § 177 Abs. 1 Satz

Der Mindestlohn soll nach einem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 26.6.2023 von derzeit 12 auf 12,41 Euro ab Januar 2024 steigen. Ab Januar 2025

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung dauerhaft im Wege der Personalgestellung bei

Seit vergangener Woche kann man es bereits online lesen und ab dieser Woche ist es im Briefkasten zu finden: Heft 3 der AuA ist da!

Im Titelthema g