Zustimmungsverweigerung zur nicht vorübergehenden Leiharbeit
Zustimmungsverweigerung zur nicht vorübergehenden Leiharbeit
Der Betriebsrat eines Entleiherbetriebs kann seine Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern verweigern, wenn diese nicht nur vorübergehend eingesetzt werden sollen. Das entschied das BAG mit Beschluss vom 10.7.2013 (7 ABR 91/11).
Ein Unternehmen wollte eine Leiharbeitnehmerin ohne Zeitbegrenzung anstelle einer Stammkraft einsetzen, der Betriebsrat machte jedoch von seinem Zustimmungsverweigerungsrecht Gebrauch. Vor dem ArbG und dem LAG hatte der Antrag des Arbeitgebers, die verweigerte Zustimmung gerichtlich zu ersetzen, noch Erfolg, das BAG schloss sich jedoch der Argumentation des Betriebsrats an.
§ 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG bestimmt, dass der Betriebsrat des Entleiherbetriebs vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers nach § 99 BetrVG zu beteiligen ist. Er hat das Recht, seine Zustimmung zu verweigern, wenn die Übernahme gegen ein Gesetz verstoßen würde. Ein solches Gesetz ist auch das AÜG, mit seinem streitentscheidenden § 1 Abs. 1 Satz 2. Hiernach erfolgt die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher nur „vorübergehend“. Die Bestimmung untersagt nach Ansicht der Richter die nicht nur vorübergehende Überlassung. Einerseits soll dadurch der Arbeitnehmerschutz gewährt werden, andererseits verhindert die Bestimmung die Aufspaltung der Belegschaft des Entleiherbetriebs in eine Stamm- und entliehene Belegschaft.Das BAG nahm aber ausdrücklich keine genaue Abgrenzung des heftig umstrittenen Begriffs „vorübergehend“ vor, da der Arbeitgeber die Leiharbeitnehmerin ohne jegliche zeitliche Begrenzung statt einer Stammkraft einsetzen wollte. Das ist jedenfalls nicht mehr „vorübergehend“.
Einen ausführlichen Beitrag zu aktuellen Fallstricken der Leiharbeit finden Sie in AuA 7/13, S. 410.
