Zwei freie Samstage im Monat sind verfassungsgemäß

(c) johannes vortmann / pixelio.de
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Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer in Verkaufsstellen i. d. R. an mindestens zwei Samstagen pro Monat nicht beschäftigen. Die entsprechende Regelung des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes ist mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied das BVerfG mit am 11.3.2015 veröffentlichtem Beschluss (v. 14.1.2015 – 1 BvR 931/12).

Ein Unternehmen der Möbelbranche mit einer Verkaufsstelle wandte sich gegen § 12 Abs. 3 des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes (ThürLadÖffG). Danach sind für das Verkaufspersonal zwingend zwei Samstage im Monat arbeitsfrei. Ausnahmen sind nur durch Verordnung zugelassen. Die bundesgesetzlichen Regelung des § 17 Abs. 4 LadSchlG sieht hingegen nur einen freien Samstag vor.

Die Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg. § 12 Abs. 3 ThürLadÖffG ist verfassungsgemäß.
Das Land war gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG zum Erlass des Gesetzes befugt, da der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz mit § 17 Abs. 4 LadSchlG nicht abschließend Gebrauch gemacht hat.
Die Vorschrift ist auch materiell mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Betriebs aus Art. 12 Abs. 1 GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Betroffene Unternehmen sind nicht daran gehindert, ihre Geschäfte an Samstagen zu öffnen. Sie müssen den Personaleinsatz lediglich besser organisieren. Möglicherweise entstehen Arbeitgebern dadurch höhere Kosten oder Umsatzeinbußen. Dem gegenüber überwiegen die Interessen der Arbeitnehmer, nämlich der Arbeitsschutz und der Schutz der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familie.

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