Zweimonatsfrist in § 15 Abs. 4 AGG ist EU-rechtskonform
Zweimonatsfrist in § 15 Abs. 4 AGG ist EU-rechtskonform
Die Zweimonatsfrist in § 15 Abs. 4 AGG zur Geltendmachung von Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüchen ist wirksam und verstößt nicht gegen EU-Recht (BAG, Urt. v. 15.3.2012 – 8 AZR 160/11).
Das beklagte Land schrieb Mitte 2008 drei Stellen für Lehrkräfte an einer Justizvollzugsanstalt aus. Der Kläger bewarb sich und wies darauf hin, dass er schwerbehindert ist. Die Absage der Beklagten ging ihm am 2.9.2008 zu. Am 4.11.2008 erhielt die Beklagte ein Schreiben des Klägers, in dem dieser Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche wegen Benachteiligung geltend machte, weil sie ihn nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen hatte.
Die Klage war in allen Instanzen erfolglos. Es gilt die Frist des § 15 Abs. 4 AGG. Danach sind Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche bei einer Bewerbung innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Ablehnung geltend zu machen. Die Vorschrift begegnet keinerlei EU-rechtlichen Bedenken. Da der Kläger in seiner Bewerbung auf seine Schwerbehinderung hingewiesen hatte, wusste er mit der Absage von seiner Benachteiligung und war in der Lage, seine Ansprüche geltend zu machen: Die Beklagte hätte ihn als öffentlicher Arbeitgeber gem. § 82 SGB IX zum Vorstellungsgespräch einladen müssen. Folglich begann die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG am 2.9.2008 zu laufen. Das Schreiben des Klägers an die Beklagte war mit Zugang am 4.11.2008 daher verspätet.
