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Arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses
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„Arbeitsrechtliche Todsünden“ aus Sicht der Praxis
In Deutschland gilt bei arbeitgeberseits ausgesprochenen Kündigungen ein ausgesprochen hohes Schutzniveau. Wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, sind die Hürden, die der Arbeitgeber überwinden muss, hoch, um die soziale Rechtfertigung der Kündigung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens begründen zu können. Oftmals kommt es jedoch gar nicht dazu, dass sich ein Gericht tatsächlich mit der materiell-rechtlichen Begründung einer Kündigung befassen muss. Auf diese kommt es nämlich gar nicht mehr an, wenn der Arbeitgeber bereits in formeller Hinsicht bei der Vorbereitung oder beim Ausspruch der Kündigung Fehler begeht, die ihm nachher schlicht auf die Füße fallen.
Diese sind oftmals einfach zu identifizieren und machen es Arbeitnehmern bzw. deren Prozessbevollmächtigten vergleichsweise leicht, die Unwirksamkeit einer Kündigung geltend zu machen, um entweder weiterbeschäftigt zu werden oder um sich eine günstige Position zu verschaffen, eine Abfindung zu verhandeln.
Kündigungen sollten vor diesem Hintergrund gut vorbereitet werden. Arbeitsrechtliche Todsünden sollten Arbeitgeber vermeiden, möchten sie sich nicht im Rahmen eines sich an den Ausspruch der Kündigung anschließenden gerichtlichen Verfahrens ein blaues Auge holen.
Insbesondere geht es um die fehleranfälligen Themen, wie
- die „rechtssichere“ Zustellung einer Kündigung
- die Wahrung der Schriftform
- die Zurückweisung einer Kündigung
- die richtige Formulierung der Kündigungserklärung
- weitere Todsünden auf dem Weg oder im Nachgang zu einer arbeitgeberseits ausgesprochenen Kündigung
In unserem Online-Seminar erläutert RA Dr. Alexander Bissels die „arbeitgeberseitigen Stockfehler“ bei der Kündigung und zeigt auf, wie arbeitsrechtliche Todsünden bei deren Vorbereitung und Ausspruch vermieden werden können – zur Sicherstellung einer arbeitsrechtlichen Compliance und insbesondere auch, um wirtschaftliche Risiken, die derartige Fehler nach sich ziehen können, auszuschließen.
Die Inhalte des Seminars sind zur Pflichtfortbildung gem. § 15 FAO geeignet.
Dr. Alexander Bissels
Rechtsanwalt | Partner, Fachanwalt für Arbeitsrecht
CMS Hasche Sigle, Köln
