Grob fehlerhafte Sozialauswahl bei Verkennung des Betriebsbegriffs
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Grob fehlerhafte Sozialauswahl bei Verkennung des Betriebsbegriffs
Problempunkt
Beruht eine Kündigung auf einem Interessenausgleich mit Namensliste, wird vermutet, dass sie durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist und eine Überprüfung der Sozialauswahl findet nur auf grobe Fehlerhaftigkeit hin statt (§ 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG, § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO).
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