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CGZP: Tarifunfähigkeit für Vergangenheit bestätigt

CGZP: Tarifunfähigkeit für Vergangenheit bestätigt

Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) war auch in der Vergangenheit nicht tariffähig (LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.1.2012 – 24 TaBV 1285/11, n. rk.).

Nachdem das BAG die Tarifunfähigkeit der CGZP grundsätzlich festgestellt hatte (Beschl. v. 14.12.2010 – 1 ABR 19/10), entschied das LAG nun, dass die CGZP auch am 29.11.2004, am 19.6.2006 und am 9.7.2008 nicht tariffähig war und zu diesen Zeitpunkten keine wirksamen Tarifverträge abschließen konnte. Damit bestätigte es den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.5.2011 (29 BV 13947/10). Das LAG stützte sich dabei auf die vom BAG aufgestellten Grundsätze, dass die CGZP keine Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG ist, weil sich ihre Mitgliedsgewerkschaften nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen haben. Außerdem geht der in der Satzung des CGZP festgelegte Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus.

Mit dem Thema Zeitarbeit beschäftigt sich ausführlich der Blickpunkt in AuA 02/12.

 

(Hören Sie zum Thema "Zukunft der Zeitarbeit" auch den Vortrag von Dr. Sven-Frederik Balders auf unserem Kongress "Arbeitsrecht 2012"  am 28. und 29.2.2012 in Berlin!)
 

Redaktion (allg.)