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Dr. iur. Günter Schmitt-Rolfes Bild: Privat
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AKTUELL - Brennpunkt

Ablaufhemmung einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist

Die Vorschrift des § 203 Satz 1 BGB ist bekannt. Danach wird die Verjährung solange gehemmt, solange zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch sowie die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Die Zeit der Hemmung wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (§ 209 BGB).

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