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paul/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
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Lesedauer: ca. 5 Minuten
RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert

Tarifvorrang – Öffnungsklausel

§§ 77 Abs. 3 und 4, 87 Abs.1 BetrVG; § 613a BGB

Problempunkt

Der nicht gewerkschaftlich organisierte Kläger war zunächst bei der D AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, beschäftigt, bevor sein Arbeitsverhältnis im März 2016 auf die Beklagte überging. Die D AG besaß Standorte in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen und war dort an die Tarifverträge des Kraftfahrzeuggewerbes gebunden.

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