Die Vorschrift des § 203 Satz 1 BGB ist bekannt. Danach wird die Verjährung solange gehemmt, solange zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch sowie die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Die Zeit der Hemmung wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (§ 209 BGB).
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Dr. jur. Günter Schmitt-Rolfes

· Artikel im Heft ·
Ausgangssituation
Vor und während eines Arbeitsverhältnisses haben Arbeitgeber in der Praxis naturgemäß ein gesteigertes Interesse
Problempunkt
Der Kläger verlangte von dem bei ihm in der Vergangenheit beschäftigten Arbeitnehmer die Erstattung nachentrichteter Lohnsteuer
In einem Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2014 hatten die Parteien vereinbart, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei
1 Abgrenzung: Selbstständiger oder Arbeitnehmer?
Die Rechtsprechung greift auf bewährte Kriterien bei der Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis sowie
Wird durch die Arbeitsgerichtsbarkeit rechtskräftig festgestellt, dass das Dienstverhältnis eines freien Mitarbeiters sich in der
Problempunkt
Der Kläger war bei der Beklagten, einem Speditionsunternehmen, seit 2011 als Kraftfahrer beschäftigt. Er fuhr im