Die Parteien streiten über die zutreffende Stufenzuordnung gem. TV-L. Die Klägerin war bei der Beklagten, einer Klinik, seit dem 1.9.2007 als Operationsfachschwester zunächst mit der Entgeltgruppe 9a Stufe 3 angestellt und begehrte die Zuordnung zur Stufe 5. § 16 Abs. 2 TV-L beschränke die Stufenzuordnung bei der Einstellung von Beschäftigten, die von einem anderen Arbeitgeber wechseln, unzulässig auf die Stufe 3. Zwar handele es sich vorliegend nicht um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt, es sei jedoch evident ungerecht, wenn im EU-Ausland absolvierte Vorbeschäftigungszeiten angerechnet werden müssen, dies jedoch für im Inland absolvierte Beschäftigungszeiten nicht gelte.
Die beklagte Klinik argumentierte: Auf die Entscheidung des EuGH vom 23.4.2020 (C-710/18) könne sich die Klägerin angesichts des hier vorliegenden rein innerdeutschen Sachverhalts nicht berufen. Die tariflichen Normen, nach denen sich die Einstufung richte, verstießen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht gegen Art. 3 GG, weil es sich nicht um „wesentlich Gleiches“ handele. Da die Klägerin ihre einschlägige Berufserfahrung ausschließlich in Deutschland erworben habe, fehle es an einem europäischen Bezug. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 23.11.2021 – 2 Sa 86/21) lehnte eine Ungleichbehandlung mit dieser Begründung ab. Die Stufenbegrenzung des § 16 Abs. 2 TV-L sei nur dann nicht anwendbar, wenn im EU-Ausland gewonnene Berufserfahrung (voll) anzurechnen sei.
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Sebastian Günther
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