Einmal Tarifvertrag, immer Tarifvertrag?

Verbandsaustritt und -wechsel in der Praxis

Viele Arbeitgeber in Deutschland sind tarifgebunden, sei es durch eine einmal eingegangene Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband oder durch die Bezugnahme auf einzelne Tarifvertragswerke mittels arbeitsvertraglicher Klauseln. Die Tarifbindung schafft einerseits transparente Arbeitsbedingungen und steigert die Attraktivität des Arbeitgebers auf dem Bewerbermarkt. Andererseits mangelt es durch sie auch an einer Flexibilität, Arbeitsverträge und Arbeitsbedingungen individuell zu gestalten. Was ist also zu tun, wenn sich der Arbeitgeber zum Teil nach jahrzehntelanger Unternehmenspraxis in den starren Regelungen eines Tarifvertragswerks wiederfindet, das nicht (mehr) zu ihm oder zu den Arbeitnehmern passt? Der nachfolgende Beitrag stellt dar, wie sich ein Verbandsaustritt bzw. -wechsel in der Praxis umsetzen lässt und mit welchen Fallstricken zu rechnen ist.

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 Bild: theartcreator/stock.adobe.com
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Bedeutung und Funktion des Tarifvertrags

Das Tarifvertragsrecht spielt in Deutschland eine entscheidende Rolle bei der Gestaltung arbeitsvertraglicher Bedingungen. Die Gewerkschaft und der Arbeitgeber bzw. dessen Arbeitgeberverband können in Verbindung treten, um das Arbeitsverhältnis betreffende Rechte und Pflichten auszuhandeln. Während der Arbeitgeber allein verhandlungsfähig ist, können sich Arbeitnehmer nur durch ihre Interessenvereinigungen – die Gewerkschaften – repräsentieren lassen. Denn nur diese sind gem. § 2 Abs. 1 TVG tariffähig.

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Manfred Schmid

Manfred Schmid
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, Head of German Employment & Reward, Pinsent Masons Germany LLP, München

Felix Pickert

Felix Pickert

· Artikel im Heft ·

Einmal Tarifvertrag, immer Tarifvertrag?
Seite 18 bis 21
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