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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
(Noch) Kein digitales Zugangsrecht der Gewerkschaft
Art. 9 Abs. 3 GG
● Problempunkt
Im Betrieb der Beklagten, einem bekannten Sportartikelhersteller, sind ca. 5.400 Mitarbeiter beschäftigt. Das Arbeitskonzept der Beklagten basiert auf den Konzepten des „acticity based working“, des „desk sharing“ und des „clean desk“.
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