Betriebliches Eingliederungsmanagement und Datenschutz

Fallstricke vermeiden

Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) wurde im Jahr 2004 eingeführt und ist inzwischen in § 167 Abs. 2 SGB IX geregelt. Viele Rechtsfragen zu diesem Institut sind in den vergangenen knapp 20 Jahren geklärt worden. Gleichwohl ist das BEM alles andere als Routine. Immer neue Fragestellungen beschäftigen die Anwender und letztendlich auch die Arbeitsgerichte. In den Fokus rücken dabei zunehmend datenschutzrechtliche Aspekte. Sie bilden einen zweiten Strang von Anforderungen an die korrekte Vorbereitung und Durchführung des BEM.

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Zielsetzung und Bedeutung des BEM

Das BEM ist ein „rechtlich regulierter verlaufs- und ergebnisoffener Suchprozess“ (BAG, Urt. v. 20.11.2014 – 2 AZR 755/13, AuA 11/15, S. 680) mit dem Ziel,

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Dr. Volker Subatzus

Dr. Volker Subatzus
Syndikusrechtsanwalt, Hamburg

· Artikel im Heft ·

Betriebliches Eingliederungsmanagement und Datenschutz
Seite 14 bis 18
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Body Teil 1

Anlass für die schriftliche BEM-Befragung

Es ereignet sich nicht selten, dass der längere Zeit arbeitsunfähige Mitarbeiter sich nicht in der Lage

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Was bedeutet bEM?

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig

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Body Teil 1

Beachtung datenschutzrechtlicher Grundsätze der BR-Arbeit

Der neu geschaffene § 79a Satz 1 BetrVG bestimmt, dass der Betriebsrat bei der

Frei
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Blicken wir, nach unserer ausführlichen Analyse im Titelthema der vergangenen AuA 7/23, noch einmal

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Was ist KI?

Obwohl KI mittlerweile in aller Munde ist, gibt es bislang keine anerkannte Definition. Nach allgemeiner Auffassung

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Anspruchsinhalt

Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat jeder Betroffene das Recht – also einen Auskunftsanspruch – zu erfahren, ob, wie und welche