Betriebliches Eingliederungsmanagement und Datenschutz

Fallstricke vermeiden

Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) wurde im Jahr 2004 eingeführt und ist inzwischen in § 167 Abs. 2 SGB IX geregelt. Viele Rechtsfragen zu diesem Institut sind in den vergangenen knapp 20 Jahren geklärt worden. Gleichwohl ist das BEM alles andere als Routine. Immer neue Fragestellungen beschäftigen die Anwender und letztendlich auch die Arbeitsgerichte. In den Fokus rücken dabei zunehmend datenschutzrechtliche Aspekte. Sie bilden einen zweiten Strang von Anforderungen an die korrekte Vorbereitung und Durchführung des BEM.

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Zielsetzung und Bedeutung des BEM

Das BEM ist ein „rechtlich regulierter verlaufs- und ergebnisoffener Suchprozess“ (BAG, Urt. v. 20.11.2014 – 2 AZR 755/13, AuA 11/15, S. 680) mit dem Ziel,

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Dr. Volker Subatzus

Dr. Volker Subatzus
Syndikusrechtsanwalt, Hamburg

· Artikel im Heft ·

Betriebliches Eingliederungsmanagement und Datenschutz
Seite 14 bis 18
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